4. Nach wie vor unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) im Berufungsverfahren zu Lasten der Gesuchstellerin." 3.4. Am 19. Januar 2023 reichte die Klägerin eine Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.5. Mit Eingaben vom 2. Februar 2023 (Klägerin) und 13. Februar 2023 (Beklagter) äusserten sich die Parteien nochmals zur Sache. 3.6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2023 "passte" die Klägerin ihre "mit Berufung vom 30. Dezember 2022 gestellten Anträge wie folgt an":