2. An den Anträgen der Berufung des Gesuchsgegners vom 3. Januar 2023 wird vollumfänglich festgehalten, dies mit folgender Abänderung/Ergänzung von Ziffer 2. lit. b: 2. b) Bezüglich der seit tt.mm. 2022 volljährigen Tochter C. wird auf das Eheschutzgesuch nicht eingetreten. - 11 - Eventualiter: Für den Fall, dass per Beurteilung der Berufung eine gültige Prozessstandschaftserklärung der Tochter C. (noch) vorliegt bzw. eingetreten wird, sei wie folgt zu entscheiden: