3.2. Der Beklagte erhob ebenfalls fristgerecht am 3. Januar 2023 Berufung gegen den ihm in begründeter Fassung am 23. Dezember 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. Es sei das Urteil vom 25. Oktober 2022 in den Ziffern 2.1., 3. (3.1. und 3.2.) und 4. aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden: - 10 -