7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 30. Dezember 2022 Berufung gegen den ihr in begründeter Fassung am 23. Dezember 2022 zugestellten Entscheid und beantragte: " 1. Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es sei gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu entscheiden. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rückwirkend ab 1.1.2022 folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Ab 1.1.2022 bis 31.10.2022: