3.2. [berichtigt] Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/7 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen. Er hat sich jeweils per 31.01. und 31.07. eines jeden Jahres über allfällige Zahlungen der Gesuchstellerin unaufgefordert auszuweisen. 4. Der Entscheid beruht auf folgenden Werten: - Einkommen Gesuchstellerin ab 01.01.2022 (65 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 4'085.00 Einkommen Gesuchstellerin ab 01.11.2022 (90 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 5'800.00