2.2. Ausserordentliche Kinderkosten wie ungedeckte Krankheitskosten, ungedeckte Zahnkorrekturen, Schullager, Musikunterricht etc., die nicht von einem Dritten (z.B. einer Versicherung) übernommen werden, sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kostentragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten.