7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. " -5- 2.3. Mit Replik vom 23. Mai 2022 stellte die Klägerin u.a. folgende, teilweise angepasste Anträge: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzustellen, dass sie den gemeinsamen Haushalt am 09.04.2022 aufgehoben haben. […] 4. Die drei gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2004, D., geb. tt.mm.2007, und E., geb. tt.mm.2009, seien in die alternierende Obhut der Parteien zu geben. 5. Es sei folgender Betreuungsplan festzulegen: