d) Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner bis zum Urteilstag an die Verpflichtungen gemäss lit. a – c hiervor bereits Folgendes bezahlt hat - Der Gesuchstellerin überwiesene monatliche Unterhaltszahlungen von CHF 4'000.00 ab 1. Januar 2022 – 30. April 2022 und von CHF 2'242.00 ab 1. Mai 2022 bis zum Urteilstag. - Die ihm obliegenden Kinderkosten. 6. Der Gesuchsgegner behält sich die Anpassungen der vorstehenden Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens vor, wofür ihm ausreichend Gelegenheit einzuräumen ist. Andere oder weitergehende Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen.