b) Es sei festzustellen, dass keine der Parteien der anderen persönlichen Unterhalt schuldet. c) Es seien die Parteien zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2022 für die auf ihrer Seite persönlich anfallenden Kosten und die Alltags- und Ferienkosten sowie Anschaffungen bis CHF 100.00 für die Kinder während ihrer Betreuungs- und Ferienzeiten selber aufzukommen. Die Gesuchstellerin sei zu verpflichten, für die Kinder die Kommunikationskosten, den ÖV, die Versicherungsprämien (Krankenkasse) und die Gesundheitskosten sowie die bei ihr veranlagten Steuern auf dem Kinderunterhalt zu bezahlen.