- Die Eltern betreuen die Kinder während der Feiertage und der Schulferien je hälftig, wobei die entsprechenden Zeiten möglichst frühzeitig, mindestens 3 Monate im Voraus, abzusprechen sind. Können sich die Eltern nicht einigen, so hat in ungeraden Jahren -4- die Gesuchstellerin und in den geraden Jahren der Gesuchsgegner das Vorrecht. Vorbehalten bleiben abweichende Absprachen der Eltern im Einzelfall, wobei sie auf die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder Rücksicht nehmen.