4. a.) Es sei festzustellen, dass die drei Kinder, C., geb. tt.mm. 2004, D., geb. tt.mm. 2007, und E., geb. tt.mm. 2009, unter der gemeinsamen elterlichen Sorge von Vater und Mutter verbleiben. b) Es seien die drei Kinder unter die alternierende (hälftig geteilte) Obhut der Parteien mit folgendem Betreuungsplan zu stellen: