- die Parteien betreuen die Kinder während der Feiertage und Schulferien nach gegenseitiger Absprache mindestens drei Monate im Voraus je hälftig, wobei im Falle einer Nichteinigung in den ungeraden Jahren der Gesuchstellerin und in den geraden Jahren dem Gesuchsgegner der Stichentscheid zukommt; - ein anderslautender Betreuungsplan wird der einvernehmlichen Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der Kinder vorbehalten.