Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.2 / nd (SF.2022.18) Art. 40 Entscheid vom 5. Juni 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiberin Donauer Klägerin A._____, [...] vertreten durch MLaw Mathias Buchmann, [..] Beklagter B._____, [...] vertreten durch lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, [...] Gegenstand Summarisches Verfahren betreffend Eheschutz -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Klägerin (geboren am tt.mm. 1972) und der Beklagte (geboren am tt.mm. 1974) sind Eltern der Kinder C. (geboren am tt.mm. 2004), D. (ge- boren am tt.mm. 2007) und E. (geboren am tt.mm. 2009). Gemäss Ver- einbarung vom 9. August 2022 haben sie den gemeinsamen Haushalt per 1. August 2021 aufgehoben. 2. 2.1. Mit Eheschutzbegehren vom 21. März 2022 stellte die Klägerin beim Be- zirksgericht Bremgarten u.a. folgende Anträge: " 1. Die Parteien seien für berechtigt zu erklären, den gemeinsamen Haushalt aufzuheben. […] 6. Die drei gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2004, D., geb. tt.mm.2007, und E., geb. tt.mm.2009, seien in die alternierende Obhut der Parteien zu geben. 7. Es sei folgender Betreuungsplan festzulegen: - die Kinder haben ihren offiziellen Wohnsitz bei der Gesuchstelle- rin; - die Parteien betreuen die Kinder abwechslungsweise je eine Woche; - die Übergabe der Kinder findet am Freitagnachmittag/-abend statt, wobei die Kinder ihren Aufenthaltsort nach Schulschluss selbständig von der einen zur anderen Partei wechseln; - sofern die Kinder den Aufenthaltsort nicht selbständig wechseln können, werden die Kinder von der bis zur Übergabe betreuen- den Partei der anderen Partei gebracht; - die Parteien betreuen die Kinder während der Feiertage und Schulferien nach gegenseitiger Absprache mindestens drei Mo- nate im Voraus je hälftig, wobei im Falle einer Nichteinigung in den ungeraden Jahren der Gesuchstellerin und in den geraden Jahren dem Gesuchsgegner der Stichentscheid zukommt; - ein anderslautender Betreuungsplan wird der einvernehmlichen Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der Kinder vorbehalten. 8. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1.1.2022 folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Kinderunterhalt C.: CHF 2'170 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); -3- - Kinderunterhalt D.: CHF 2'818 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'275, Betreu- ungsunterhalt CHF 602); - Kinderunterhalt E.: CHF 2'784 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'241, Betreu- ungsunterhalt CHF 602); - Ehegattenunterhalt Gesuchstellerin: CHF 3'601 (Verbrauchsunterhalt). Sollten die Kinderunterhaltsbeiträge für C., D. und E. tiefer als bean- tragt festgelegt werden, entspricht der von der Gesuchstellerin bean- tragte Ehegattenunterhalt der Differenz der gerichtlich festgelegten Kinderunterhaltsbeiträge bis zum Betrag von CHF 11'373. 9. Der Gesuchstellerin sei Gelegenheit zu geben, ihre Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens anzupassen, zu ergänzen und/oder neu zu beziffern. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners. " 2.2. Mit Stellungnahme vom 12. April 2022 stellte der Beklagte u.a. folgende Anträge: " 1. Es sei den Parteien das Getrenntleben zu bewilligen und festzustellen, dass sie seit 1. August 2021 getrennt leben. […] 4. a.) Es sei festzustellen, dass die drei Kinder, C., geb. tt.mm. 2004, D., geb. tt.mm. 2007, und E., geb. tt.mm. 2009, unter der gemeinsamen elterli- chen Sorge von Vater und Mutter verbleiben. b) Es seien die drei Kinder unter die alternierende (hälftig geteilte) Obhut der Parteien mit folgendem Betreuungsplan zu stellen: - Die Kinder behalten ihren offiziellen Wohnsitz in Q. (bei der Mut- ter). - Die Kinder werden von den Eltern abwechslungsweise während je einer Woche betreut, wobei die Übergabe der Kinder am Frei- tagabend erfolgt und sie den Aufenthaltsort selbständig wechseln oder die Übergabe nach dem Bring-Bring-Modell erfolgt. - Die Eltern betreuen die Kinder während der Feiertage und der Schulferien je hälftig, wobei die entsprechenden Zeiten möglichst frühzeitig, mindestens 3 Monate im Voraus, abzusprechen sind. Können sich die Eltern nicht einigen, so hat in ungeraden Jahren -4- die Gesuchstellerin und in den geraden Jahren der Gesuchsgeg- ner das Vorrecht. Vorbehalten bleiben abweichende Absprachen der Eltern im Einzelfall, wobei sie auf die Bedürfnisse und Wünsche der Kinder Rücksicht neh- men. 5. a) Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin – ab jeweili- ger Volljährigkeit dem volljährigen Kind direkt – rückwirkend ab 1. Januar 2022 monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Für die Tochter C. CHF 714.00, dies als Barunterhalt und zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- oder Familienzulagen. - Für den Sohn D. CHF 714.00; dies als Barunterhalt und zzgl. all- fällige von ihm bezogene Kinder- oder Familienzulagen. - Für die Tochter E. CHF 714.00; dies als Barunterhalt und zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinder- oder Familienzulagen. b) Es sei festzustellen, dass keine der Parteien der anderen persönlichen Unterhalt schuldet. c) Es seien die Parteien zu verpflichten, rückwirkend ab 1. Januar 2022 für die auf ihrer Seite persönlich anfallenden Kosten und die Alltags- und Fe- rienkosten sowie Anschaffungen bis CHF 100.00 für die Kinder während ihrer Betreuungs- und Ferienzeiten selber aufzukommen. Die Gesuch- stellerin sei zu verpflichten, für die Kinder die Kommunikationskosten, den ÖV, die Versicherungsprämien (Krankenkasse) und die Gesund- heitskosten sowie die bei ihr veranlagten Steuern auf dem Kinderunter- halt zu bezahlen. Anschaffungen über CHF 100.00 und ungedeckte aus- serordentliche Kosten (schulische oder berufliche Förderung, gesundheit- liche Massnahmen, etc.) seien durch die Eltern vorgängig abzusprechen und diesfalls von ihnen je hälftig zu übernehmen. Können sie sich nicht einigen, so sind die Kosten vom veranlassenden Elternteil zu bezahlen, welcher bezüglich Kostenbeteiligung des anderen Elternteils den Richter anrufen kann. d) Es sei festzustellen, dass der Gesuchsgegner bis zum Urteilstag an die Verpflichtungen gemäss lit. a – c hiervor bereits Folgendes bezahlt hat - Der Gesuchstellerin überwiesene monatliche Unterhaltszahlun- gen von CHF 4'000.00 ab 1. Januar 2022 – 30. April 2022 und von CHF 2'242.00 ab 1. Mai 2022 bis zum Urteilstag. - Die ihm obliegenden Kinderkosten. 6. Der Gesuchsgegner behält sich die Anpassungen der vorstehenden An- träge nach Abschluss des Beweisverfahrens vor, wofür ihm ausreichend Gelegenheit einzuräumen ist. Andere oder weitergehende Anträge der Gesuchstellerin seien abzuweisen. 7. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchstellerin. " -5- 2.3. Mit Replik vom 23. Mai 2022 stellte die Klägerin u.a. folgende, teilweise angepasste Anträge: " 1. Den Parteien sei das Getrenntleben zu bewilligen und es sei festzu- stellen, dass sie den gemeinsamen Haushalt am 09.04.2022 aufge- hoben haben. […] 4. Die drei gemeinsamen Kinder C., geb. tt.mm.2004, D., geb. tt.mm.2007, und E., geb. tt.mm.2009, seien in die alternierende Obhut der Parteien zu geben. 5. Es sei folgender Betreuungsplan festzulegen: - die Kinder haben ihren offiziellen Wohnsitz bei der Gesuchstelle- rin; - die Parteien betreuen die Kinder abwechslungsweise je eine Woche; - die Übergabe der Kinder findet am Freitagnachmittag/-abend statt, wobei die Kinder ihren Aufenthaltsort nach Schulschluss selbständig von der einen zur anderen Partei wechseln; - sofern die Kinder den Aufenthaltsort nicht selbständig wechseln können, werden die Kinder von der bis zur Übergabe betreuen- den Partei der anderen Partei gebracht; - die Parteien betreuen die Kinder während der Feiertage und Schulferien nach gegenseitiger Absprache mindestens drei Mo- nate im Voraus je hälftig, wobei im Falle einer Nichteinigung in den ungeraden Jahren der Gesuchstellerin und in den geraden Jahren dem Gesuchsgegner der Stichentscheid zukommt; - ein anderslautender Betreuungsplan wird der einvernehmlichen Absprache der Parteien unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohls der Kinder vorbehalten. 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin rückwir- kend ab 1.1.2022 folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: - Kinderunterhalt C.: CHF 2'280 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); - Kinderunterhalt D.: CHF 2'819 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'276, Betreu- ungsunterhalt CHF 602); - Kinderunterhalt E.: CHF 2'785 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'242, Betreu- ungsunterhalt CHF 602); - Ehegattenunterhalt Gesuchstellerin: CHF 3'087 (Verbrauchsunterhalt). -6- 9. Der Gesuchstellerin sei Gelegenheit zu geben, ihre Anträge nach Durchführung des Beweisverfahrens anzupassen, zu ergänzen und/oder neu zu beziffern. 10. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Gesuchs- gegners. " 2.4. Mit Duplik vom 3. Juni 2022 hielt der Beklagte an seinen gestellten Rechtsbegehren fest mit dem Vorbehalt der Anpassung der Anträge nach Abschluss des Beweisverfahrens. 2.5. Am 9. August 2022 fand eine Verhandlung vor dem Präsidium des Be- zirksgerichts Bremgarten statt. Anlässlich dieser Verhandlung passte die Klägerin die von ihr gestellten Rechtsbegehren wie folgt an: " 6. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende monatliche, vorauszahlbare ab Verfall 5 % verzinsliche und gerichts- üblich indexierte Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Rückwirkend ab 1.1.2022 bis 31.10.2022: - Kinderunterhalt C.: CHF 2'280 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); - Kinderunterhalt D.: CHF 2'819 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'276, Betreu- ungsunterhalt CHF 602); - Kinderunterhalt E.: CHF 2'785 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'242, Betreu- ungsunterhalt CHF 602); - Ehegattenunterhalt Gesuchstellerin: CHF 3'087 (Verbrauchsunterhalt). 2. ab 1.11.2022 bis auf Weiteres: - Kinderunterhalt C.: CHF 2'280 zzgl. allfällige Familienzulage (Barunterhalt); - Kinderunterhalt D.: CHF 2'276 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt) - Kinderunterhalt E.: CHF 2'242 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt) -7- - Ehegattenunterhalt Gesuchstellerin: CHF 3'087 (Verbrauchsunterhalt). " Weiter wurden die Parteien befragt und Vergleichsgespräche geführt. Auf Vorlage eines gerichtlichen Vergleichsvorschlags konnten sich die Partei- en teilweise gütlich einigen, sodass ein Teilvergleich abgeschlossen wer- den konnte. 2.6. Mit (berichtigtem) Entscheid vom 25. Oktober 2022 erkannte das Ge- richtspräsidium Bremgarten: " 1. 1.1. Der beigeheftete und vom Gerichtspräsidium Bremgarten abgestempelte Teilvergleich vom 09.08.2022 wird in den Ziffern 4 und 5 zum Entscheid erhoben und damit Bestandteil des Entscheiddispositivs. 1.2. Im Übrigen wird der obgenannte Teilvergleich zum Bestandteil dieses Entscheides erklärt. 2. 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2004, D., geboren am tt.mm.2007, und E., geboren am tt.mm.2009, rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: vom 01.01.2022 – 31.10.2022: für C. Fr. 940.00 für D. Fr. 928.00 für E. Fr. 928.00 ab 01.11.2022 für C. Fr. 1'027.00 für D. Fr. 1'015.00 für E. Fr. 1'015.00 2.2. Ausserordentliche Kinderkosten wie ungedeckte Krankheitskosten, un- gedeckte Zahnkorrekturen, Schullager, Musikunterricht etc., die nicht von einem Dritten (z.B. einer Versicherung) übernommen werden, sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kostenbeteiligung bleibt vorbehalten. 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren per- sönlichen Unterhalt rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unter- halts-beiträge zu bezahlen: -8- vom 01.01.2022 – 31.10.2022: Fr. 848.00 3.2. [berichtigt] Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/7 einer allfäl- lig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen. Er hat sich jeweils per 31.01. und 31.07. ei- nes jeden Jahres über allfällige Zahlungen der Gesuchstellerin unaufge- fordert auszuweisen. 4. Der Entscheid beruht auf folgenden Werten: - Einkommen Gesuchstellerin ab 01.01.2022 (65 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 4'085.00 Einkommen Gesuchstellerin ab 01.11.2022 (90 % Pensum, netto, inkl. 13. ML, exkl. KZ): Fr. 5'800.00 - Einkommen Gesuchsgegner ab 01.01.2022 (100 % Pensum, netto, inkl. Vermögensertrag und Spesenanteil, exkl. Bonus und KZ): Fr. 16'224.00 5. Im Übrigen werden die Begehren abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Die Entscheidgebühr von Fr. 3'200.00 wird den Parteien je zur Hälfte mit Fr. 1'600.00 auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 2'400.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuch- stellerin Fr. 800.00 direkt zu ersetzen hat. Der Gesuchsgegner hat dem Gericht Fr. 800.00 nachzuzahlen. 7. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 3. 3.1. Die Klägerin erhob fristgerecht am 30. Dezember 2022 Berufung gegen den ihr in begründeter Fassung am 23. Dezember 2022 zugestellten Ent- scheid und beantragte: " 1. Ziffern 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheids seien aufzuheben und es sei gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu entscheiden. 2. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend ab 1.1.2022 folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Ab 1.1.2022 bis 31.10.2022: Kinderunterhalt C.: CHF 2'251 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); -9- Kinderunterhalt D.: CHF 2'537 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'249, Betreuungsunterhalt CHF 208); Kinderunterhalt E.: CHF 2'477 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'189, Betreuungsunterhalt CHF 208); Ehegattenunterhalt CHF 2'412 (Verbrauchsunterhalt); somit total: CHF 9'677 zzgl. allfällige Familienzulagen. 2. Ab 1.11.2022 bis 30.11.2022: Kinderunterhalt C.: CHF 2'406 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt D.: CHF 2'384 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt E.: CHF 2'324 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Ehegattenunterhalt CHF 1'486 (Verbrauchsunterhalt); somit total: CHF 8'600 zzgl. allfällige Familienzulagen. 3. Ab 1.12.2022 bis auf Weiteres: Kinderunterhalt C.: CHF 2'410 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt D.: CHF 2'675 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt E.: CHF 2'659 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Ehegattenunterhalt CHF 1'600 (Verbrauchsunterhalt); somit total: CHF 9'344 zzgl. allfällige Familienzulagen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Berufungsbe- klagten." 3.2. Der Beklagte erhob ebenfalls fristgerecht am 3. Januar 2023 Berufung gegen den ihm in begründeter Fassung am 23. Dezember 2022 zugestell- ten Entscheid und beantragte: " 1. Es sei das Urteil vom 25. Oktober 2022 in den Ziffern 2.1., 3. (3.1. und 3.2.) und 4. aufzuheben und stattdessen wie folgt zu entscheiden: - 10 - 2.1. a) Der Gesuchgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unterhalt der gemeinsamen minderjährigen Kinder D., geb. tt.mm. 2007, und E., geb. tt.mm. 2009, rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unter- haltsbeiträge, zuzüglich allfälliger von ihm bezogener Kinderzulagen, zu bezahlen: Für D.: CHF 776.00 Für E.: CHF 776.00 b) Bezüglich der seit tt.mm. 2022 volljährigen Tochter C. wird auf das Ehe- schutzgesuch nicht eingetreten. 3. Der Antrag der Gesuchstellerin auf persönliche Unterhaltsbeiträge (Fix- unterhalt und oder Gratifikations-/Bonusanteil) wird abgewiesen und fest- gestellt, dass keine der Parteien der anderen für die Dauer der Trennung persönlichen Unterhalt schuldet. 4. Der Entscheid beruht auf folgenden Werten: Einkommen Gesuchstellerin (monatlich netto, inkl. 13. ML, exkl. KiZu) ab 1. Januar 2022 bis 31 Oktober 2022 CHF 4'713.00 (75 %) und ab 1. No- vember 2022 CHF 6'614.00 (90 %). Einkommen Gesuchsgegner (monatlich netto, inkl. 13. ML, Vermögenser- trag und Spesenanteil, exkl. KiZu und Gratifikation/Bonus) ab 1. Januar 2022 CHF 16'224.00 (100 %). Einkommen Kinder je CHF 250.00/Monat an Kinder- /Ausbildungszulagen. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % MwSt) im Beru- fungsverfahren zu Lasten der Gesuchstellerin." 3.3. Am 16. Januar 2023 reichte der Beklagte eine Berufungsantwort ein und stellte folgende Anträge: " 1. Die Anträge der Berufung der Gesuchstellerin vom 30. Dezember 2022 seien vollumfänglich abzuweisen. 2. An den Anträgen der Berufung des Gesuchsgegners vom 3. Januar 2023 wird vollumfänglich festgehalten, dies mit folgender Abände- rung/Ergänzung von Ziffer 2. lit. b: 2. b) Bezüglich der seit tt.mm. 2022 volljährigen Tochter C. wird auf das Ehe- schutzgesuch nicht eingetreten. - 11 - Eventualiter: Für den Fall, dass per Beurteilung der Berufung eine gültige Prozessstandschaftserklärung der Tochter C. (noch) vorliegt bzw. einge- treten wird, sei wie folgt zu entscheiden: Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, für den Unterhalt der volljährigen Tochter C., geb. tt.mm. 2004, rückwirkend monatlich vorschüssig folgen- de Unterhaltsbeiträge, zzgl. allfällige von ihm bezogene Kinderzulagen, zu bezahlen: Ab 1.1.2022 bis 16 Dezember 2022: CHF 788.00 Ab 17. Dezember 2022: CHF 731.00 3. Die Gesuchstellerin sei aufzufordern, dem Gericht alle Jahreslohnaus- weise 2022 und alle Monatslohnabrechnungen Januar 2023 einzu- reichen. 4. Nach wie vor unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 7.7 % Mehrwertsteuer) im Berufungsverfahren zu Lasten der Gesuchstellerin." 3.4. Am 19. Januar 2023 reichte die Klägerin eine Berufungsantwort ein und beantragte die kostenfällige Abweisung der Berufung des Beklagten. 3.5. Mit Eingaben vom 2. Februar 2023 (Klägerin) und 13. Februar 2023 (Be- klagter) äusserten sich die Parteien nochmals zur Sache. 3.6. Mit Eingabe vom 25. Februar 2023 "passte" die Klägerin ihre "mit Beru- fung vom 30. Dezember 2022 gestellten Anträge wie folgt an": " 1. Ziffern 1, 2, 3 und 4 des angefochtenen Entscheides seien aufzuheben und es sei gemäss den nachfolgenden Anträgen neu zu entscheiden: 2. Es sei festzustellen, dass sich die gemeinsame Tochter C., geb. tt.mm.2004, seit dem 1.12.2022 bis zu ihrer Volljährigkeit unter der allei- nigen Obhut der Berufungsklägerin befand. 3. Die gemeinsamen Kinder D., geb. tt.mm.2007, und E., geb. tt.mm.2009, seien unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. 4. Es sei festzustellen, dass die gemeinsamen Kinder D. und E. seit dem 1. Dezember gemäss folgendem Betreuungsplan betreut wurden: - die gemeinsamen Kinder haben ihren offiziellen Wohnsitz bei der Berufungsklägerin; - 12 - - die gemeinsamen Kinder werden von der Berufungsklägerin wie folgt betreut: o abwechslungsweise mit dem Berufungsbeklagten je eine Woche von Freitagnachmittag/-abend bis Freitagnach- mittag/-abend o jeden Montagmittag (auch in den Wochen des Beru- fungsbeklagten), nach Schulschluss bis Schulanfang - die gemeinsamen Kinder werden vom Berufungsbeklagten wie folgt betreut: o abwechslungsweise mit der Berufungsklägerin je eine Woche von Freitagnachmittag/-abend bis Freitagnach- mittag/-abend, ausser am Montagmittag, nach Schul- schluss bis Schulanfang; - die Übergabe der gemeinsamen Kinder findet am Freitagnach- mittag/-abend statt, wobei die Kinder ihren Aufenthaltsort nach Schulschluss selbständig von der einen zur anderen Partei wechseln; - sofern die gemeinsamen Kinder den Aufenthaltsort nicht selb- ständig wechseln können, werden sie von der bis zur Übergabe betreuenden Partei der anderen Partei gebracht; - die Parteien betreuen die Kinder während der Feiertage und Schulferien nach gegenseitiger Ansprache mindestens drei Mo- nate im Voraus je hälftig, wobei im Falle einer Nichteinigung in den ungeraden Jahren der Berufungsklägerin und in den gera- den Jahren dem Berufungskläger der Stichentschied zukommt; - ein anderslautender Betreuungsplan bleibt der gegenseitigen Absprache der Parteien vorbehalten unter Berücksichtigung der Wünsche und des Wohles der Kinder. 5. Es sei für die Betreuung von D. und E. weiterhin der Betreuungsplan ge- mäss Antrag Ziffer 4 anzuordnen. 6. Im Übrigen sei der von den Parteien vor der Vorinstanz geschlossene Teilvergleich vom 9.8.2022 zu bestätigen. 7. Der Berufungsbeklagte sei zu verpflichten, der Berufungsklägerin rück- wirkend ab 1.1.2022 folgende monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: 1. Ab 1.1.2022 bis 31.10.2022: Kinderunterhalt C.: CHF 2'251 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt D.: CHF 2'537 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'249, Betreuungsunterhalt CHF 208); Kinderunterhalt E.: CHF 2'477 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt CHF 2'189, Betreuungsunterhalt CHF 208); Ehegattenunterhalt CHF 2'412 (Verbrauchsunterhalt); - 13 - somit total: CHF 9'677 zzgl. allfällige Familienzulagen. 2. Ab 1.11.2022 bis 30.11.2022: Kinderunterhalt C.: CHF 2'406 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt D.: CHF 2'384 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt E.: CHF 2'324 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Ehegattenunterhalt CHF 1'486 (Verbrauchsunterhalt); somit total: CHF 8'600 zzgl. allfällige Familienzulagen. 3. Ab 1.12.2022 bis auf Weiteres: Kinderunterhalt D.: CHF 2'754 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Kinderunterhalt E.: CHF 2'694 zzgl. allfällige Familienzulagen (Barunterhalt); Ehegattenunterhalt CHF 1'987 (Verbrauchsunterhalt); somit total: CHF 7'435 zzgl. allfällige Familienzulagen. 8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Berufungsbeklag- ten." 3.7. Mit Eingabe vom 6. März 2023 äusserte sich der Beklagte nochmals. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist als Rechtsmittel die Berufung gegeben (Art. 308 Abs. 1 lit. b ZPO). Mit Berufung können beim Oberge- richt als Rechtsmittelinstanz (§ 10 lit. c EG ZPO) die unrichtige Rechtsan- wendung und die unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend ge- macht werden (Art. 310 ZPO). Die Berufung ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 311 Abs. 1 ZPO); sie hat Rechtsmittelanträge zu ent- halten, was sich aus der Begründungspflicht ergibt (REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schwei- zerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016 [ZPO-Komm.], N. 34 - 14 - zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Geht es um eine auf eine Geldleis- tung gerichtete Forderung, so ist eine Bezifferung erforderlich; dies gilt auch im Anwendungsbereich der Offizialmaxime (BGE 137 III 617 E. 4.3. und E. 4.5.; REETZ/THEILER, N. 34 zu Art. 311 ZPO mit div. Hinweisen). Werden die Anforderungen an die Rechtsmittelanträge nicht eingehalten, so fehlt es an einer Zulässigkeitsvoraussetzung der Berufung und diese ist durch Nichteintreten zu erledigen (REETZ/THEILER, a.a.O., N. 35 zu Art. 311 ZPO). In der Berufungsbegründung (Art. 311 Abs. 1 ZPO) hat sich der Berufungskläger mit der Begründung im erstinstanzlichen Entscheid im Einzelnen und sachbezogen auseinander zu setzen (REETZ/THEILER, ZPO-Komm., a.a.O., N. 36 zu Art. 311 ZPO). Mit blossen Wiederholungen der eigenen Vorbringen vor erster Instanz, die von dieser bereits abge- handelt wurden, wird dem Begründungserfordernis nicht Genüge getan (HUNGERBÜHLER/BUCHER, in: DIKE-Kommentar ZPO, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, N. 27 ff. zu Art. 311 ZPO). Die Beanstandungen am ange- fochtenen Entscheid haben die Parteien innert der Berufungs- bzw. Beru- fungsantwortfrist vollständig vorzutragen; ein allfälliger zweiter Schriften- wechsel oder die Ausübung des Replikrechts dienen nicht dazu, die bis- herige Kritik zu vervollständigen oder gar neue vorzutragen. Die Rechts- mittelinstanz ist sodann nicht gehalten, von sich aus alle sich stellenden tatsächlichen und rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht mehr vortragen. Das Obergericht beschränkt sich – abgesehen von offensichtlichen Mängeln – grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Berufung und der Antwort auf diese gegen das erst- instanzliche Urteil erhobenen Beanstandungen (BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Tatsachen sind dabei in der Rechtsschrift selber darzulegen; eine blosse Verweisung auf die Beilagen reicht in aller Regel nicht (BGE 4A_281/2017 E. 5). Im Bereich der Kinderbelange gilt die Erforschungsmaxime (Art. 296 Abs. 1 ZPO) und der Richter ist nicht an die Parteianträge gebunden (Of- fizialmaxime, Art. 296 Abs. 3 ZPO). Die Untersuchungs- resp. Erfor- schungsmaxime befreien die Parteien sodann weder von ihrer Behaup- tungs- und Substantiierungslast noch von ihrer Mitwirkungspflicht, d.h. es liegt auch in diesem Fall an ihnen, die erforderlichen tatsächlichen Grund- lagen für die geltend gemachten Ansprüche darzutun und die Beweise für die vorgebrachten Tatsachen vorzulegen resp. zu beantragen (BGE 140 III 485 E. 3.3; BGE 5A_855/2017 E. 4.3.2, 5A_485/2012 E. 5). Verweigert eine Partei die Mitwirkung, kann sich dies zu ihrem Nachteil auswirken. Bleiben prozessrelevante Tatsachen beweislos, unterliegt diejenige Partei welche die Beweislast trägt (vgl. GEHRI, in: Schweizerische Zivilprozess- ordnung, Basler Kommentar [BSK-ZPO], 3. Aufl., Basel 2017, N. 17 zu Art. 55 ZPO). 1.2. Die Einschränkung, dass im Berufungsverfahren das Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel nur im Rahmen von Art. 317 Abs.1 ZPO möglich ist (BGE 138 III 625 E. 2.2), gilt bei Kinderbelangen nicht (BGE - 15 - 144 III 349 E. 4.2.1). Die Höhe des Kinderunterhalts steht in einem engen Zusammenhang mit den Leistungsfähigkeiten der Eltern, welche auch den Umfang des Ehegattenunterhalts bestimmen. Kinder-und persönlicher Un- terhalt bilden mit Bezug auf diese Leistungsfähigkeiten ein Ganzes, des- sen einzelne Teile nicht vollständig unabhängig voneinander festgesetzt werden können. Feststellungen aufgrund des für den Kindesunterhalt gel- tenden Untersuchungsgrundsatzes müssen deshalb allenfalls auch beim gleichzeitig zur Diskussion stehenden Ehegattenunterhalt Berücksichti- gung finden (BGE 128 III 411 E. 3.2.2; BGE 5A_245/2019 E. 3.2.1). Die Novenschranke (Art. 317 Abs. 1 ZPO) ist daher vorliegend auch in Bezug auf den Ehegattenunterhalt unbeachtlich. 1.3. Der Sachverhalt ist glaubhaft zu machen (BGE 5A_239/2017 E. 2.3), was mehr als Behaupten bedeutet (BGE 120 II 398). Glaubhaft gemacht ist ei- ne Tatsache, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte, und wenn es der anderen Partei im Rahmen des ihr aufgrund von Art. 8 ZGB zustehenden Gegenbeweises nicht ge- lingt, Indizien geltend zu machen, welche die Glaubhaftigkeit der vorge- brachten Behauptungen erschüttern (vgl. HASENBÖHLER, Das Beweisrecht der ZPO, Zürich 2015, N.0.4, 2.6, 3.47 und 5.63). 2. 2.1. Nach Art. 296 Abs. 3 ZPO entscheidet das Gericht bei Kinderbelangen in familienrechtlichen Angelegenheiten ohne Bindung an die Parteianträge. Ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll und in welchem Umfang, steht allerdings in der Disposition der Parteien, unabhängig davon, ob sie über das streitige Recht verfügen können oder nicht. Die Einleitung des Rechtsmittelverfahrens setzt damit auch unter der Offizialmaxime voraus, dass eine Partei ein form- und fristgerechtes Rechtsschutzersuchen an die Rechtsmittelinstanz richtet (BGE 137 III 617 E. 4.5.2 und 4.5.3; BGE 5A_926/2019 E. 4.4.2). Die Parteien haben mit ihren Berufungen die Ziffern 2, 3 und 4 des vor- instanzlichen Entscheids (Kinderunterhalt und persönlicher Unterhalt) an- gefochten. Insbesondere die mit Ziffer 1 des angefochtenen Entscheids und Ziffer 4 der Vereinbarung der Parteien vom 9. August 2022 erfolgte Obhuts- und Betreuungsregelung blieb unangefochten. Sie ist demnach in Rechtskraft erwachsen (Art. 315 Abs. 1 ZPO) und nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Eine Berufung ist innert der Berufungsfrist vollstän- dig begründet einzureichen. Kommt es zu einem zweiten Schriftenwech- sel und werden weitere Eingaben eingereicht, dürfen dies Eingaben nicht dazu verwendet werden, die Berufung zu ergänzen, zu verbessern oder - 16 - den Gegenstand des Berufungsverfahrens zu erweitern (vgl. BGE 4A_631/2012 E. 2.2). Auf die in der Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2023 neu gestellten Anträge betreffend die Obhuts- und Betreuungsrege- lung ist somit nicht einzugehen, nachdem diese nicht Gegenstand des Be- rufungsverfahrens bildet. 2.2. Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind somit die Unterhaltsbei- träge für die drei Kinder C., D. und E. (Dispositiv Ziffer 2.1) sowie für die Klägerin (Dispositiv Ziffer 3). 3. Die Vorinstanz bestimmte den Unterhaltsanspruch der Kinder und der Klägerin wie folgt: 3.1. Sie ging von zwei Phasen aus (E.3.3): Phase 1: 1. Januar 2022 bis 31. Oktober 2022 Phase 2: Ab 1. November 2022 (Annahme einer weiteren Erwerbstätigkeit der Klägerin sowie Anrechnung eines hypothetischen 90 %- Arbeitspensums). 3.2. Bei der Klägerin wurde von Einkommen von Fr. 4'085.00 (Phase 1) und Fr. 5'800.00 (Phase 2) und beim Beklagten von einem solchen von Fr. 16'224.00 ausgegangen (E. 4.2 und 4.3.1). Den drei Kindern rechnete die Vorinstanz die Kinder- bzw. Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 250.00 als Einkommen an (E. 4.4.). 3.3. Die familienrechtlichen Existenzminima wurden wie folgt festgelegt (E. 5): Bei der Klägerin für beide Phasen auf Fr. 3'390.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'152.00 abzgl. Wohnkostenanteil der drei Kinder Fr. 576.00; KVG und VVG: Fr. 585.00; Gesundheitskosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 210.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 540.00). Beim Beklagten für Phase 1 auf Fr. 9'882.00 und für Phase 2 auf Fr. 10'382.00. Diese Beträge ergaben sich wie folgt (E. 5.3): Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 2'365.00 abzgl. Wohnkostenanteil der drei Kinder Fr. 750.00; KVG und VVG: Fr. 459.00; Gesundheitskosten: Fr. 88.00; Arbeitsweg: Fr. 270.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 4'500.00 [Phase 1] bzw. Fr. 5'000.00 [Phase 2]. Zudem wur- de jeweils der hälftige Grundbetrag der auch beim Beklagten lebenden Kinder (3 x Fr. 300.00 = Fr. 900.00) zu dessen Existenzminimum ge- - 17 - schlagen (E. 5.3.2) und der Wohnkostenanteil der Kinder entgegen der Aufstellung auf S. 23 des Entscheids nicht in Abzug gebracht. Bei C. für beide Phasen auf Fr. 1'354.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohn- kostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 152.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). Bei D. für beide Phasen auf Fr. 1'342.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohn- kostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). Bei E. für beide Phasen auf Fr. 1'342.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohn- kostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Beklagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). 3.4. Die Vorinstanz ermittelte weiter – ausgehend von der Annahme, die Klä- gerin bezahle Krankenkassenprämie und Gesundheitskosten – den auf- grund der alternierenden Obhut bei der Klägerin anfallenden Barbedarf der Kinder (E. 5.4.2.2.). Bei C. Fr. 804.00 (Hälftiger bei der Klägerin anfallender Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil bei der Klägerin: Fr. 192.00; KVG und VVG: Fr. 152.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). Bei D. Fr. 792.00 (Hälftiger bei der Klägerin anfallender Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil bei der Klägerin: Fr. 192.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). Bei E. Fr. 792.00 (Hälftiger bei der Klägerin anfallender Grundbetrag: Fr. 300.00; Wohnkostenanteil bei der Klägerin: Fr. 192.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 120.00). Nach Abzug der Kinderzulagen von Fr. 250.00 wurde ein bei der Klägerin ungedeckt bleibender Barbedarf von Fr. 554.00 bzw. Fr. 542.00 festge- stellt. 3.5. Weiter bezifferte die Vorinstanz mit Hinweis auf eine Referenzperiode 2019 – 2021 eine Sparquote von monatlich Fr. 6'407.00 (bestehend aus Zahlungen in die zweite und dritte Säule und Wertschriftenkäufen). Nach Abzug dieser Sparquote vom während des Zusammenlebens verbleiben- den Überschuss von Fr. 14'054.00 (Fr. 25'793.00 [Nettoeinkommen] – - 18 - Fr. 11'739.00 [Existenzminimum inkl. Steuern von Fr. 4'800.00]) ergab sich ein zur verteilender Überschuss von Fr. 7'647.00. Ein allfällig zu be- zahlender persönlicher Unterhalt für die Parteien sei auf 2/7 dieses Betra- ges, d.h. Fr. 2'184.00, begrenzt (E. 6.2.). 3.6. Bei einem nach der Trennung aus dem Gesamteinkommen von Fr. 21'059.00 (Phase 1) bzw. Fr. 22'774.00 (Phase 2) zu deckenden Ge- samtnotbedarf von Fr. 15'660.00 (Phase 1) und Fr. 16'160.00 (Phase 2) ergaben sich Überschüsse von Fr. 5'399.00 bzw. Fr. 6'614.00. Dieser wurde nach grossen und kleinen Köpfen zu jeweils 2/7 den Ehe- gatten (Phase 1: Fr. 1'543.00; Phase 2: Fr. 1'890.00) und zu 1/7 den drei Kindern (Phase 1: Fr. 772.00; Phase 2: Fr. 945.00) zugewiesen (E. 6.3.2.). Es ergaben sich bei Zuweisung der Hälfte des Überschussanteils der Kin- der an die Klägerin und einem Verbleib der anderen Hälfte beim Beklag- ten zur Deckung der bei ihm anfallenden weitergehenden Kosten vom Beklagten zu bezahlende Kinderunterhaltsbeiträge von Fr. 940.00 (Fr. 554.00 + Fr. 386.00) und Fr. 928.00 (Fr. 542.00 + Fr. 386.00) bzw. Fr. 1'027.00 (Fr. 554.00 + Fr. 473.00) und Fr. 1'015.00 (Fr. 542.00 + Fr. 473.00) (E. 6.3.2.1 und 6.3.3.1). Nachdem der Klägerin in Phase 1 nach Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums von Fr. 3'390.00 mit ihrem Einkommen von Fr. 4'085.00 ein Überschuss von Fr. 695.00 verblieb, wurde der Unter- haltsbeitrag auf Fr. 848.00 festgesetzt (Fr. 1'543.00 [Überschussanteil] – Fr. 695.00) (E. 6.3.2.2). In Phase 2 wurde kein persönlicher Unterhalt zu- gesprochen, nachdem der ihr verbleibende Überschuss von Fr. 2'410.00 (Fr. 5'800.00 [Einkommen] – Fr. 3'390.00 [Existenzminimum]) den ihr zu- stehenden Überschussanteil von Fr. 1'890.00 überstieg (E. 6.3.3.2). 4. 4.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist in allen Unterhaltsstrei- tigkeiten grundsätzlich die zweistufige Methode der Existenzminima mit Überschussverteilung zur Anwendung zu bringen (vgl. BGE 147 III 293 und 147 III 308 betreffend [nach-]ehelichen Unterhalt im Nachgang zu BGE 147 III 265 betreffend Kindesunterhalt; BGE 5A_747/2020 E. 4.1.3). Dabei werden zum einen die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel festgestellt; hierfür sind in erster Linie die effektiven oder hypothetischen Einkommen relevant. Zum anderen wird der Bedarf der von der Unter- haltsberechnung betroffenen Personen ermittelt. Bei der Bedarfsermitt- lung bzw. der Ermittlung des gebührenden Unterhalts sind als Ausgangs- punkt die "Richtlinien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeam- ten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Exis- - 19 - tenzminimums" zu verwenden, bzw. für die tatsächlichen Verhältnisse im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Kon- kurskommission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzmini- mums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG (SchKG-Richtlinien; KKS.2005.7). Bei Kindern ist in Abweichung davon (zusätzlich) je ein (bei den Wohn- kosten des Obhutsinhabers abzuziehender) Wohnkostenanteil einzuset- zen und sind im Übrigen auch die Fremdbetreuungskosten zu berücksich- tigen. Diese beiden Positionen sowie die in den Richtlinien genannten Zu- schläge (relevant für das Kind: Krankenkassenprämien, Schulkosten, be- sondere Gesundheitskosten) sind zum Grundbetrag hinzuzurechnen. So- weit es die finanziellen Mittel zulassen, ist jedoch der gebührende Unter- halt zwingend auf das sog. familienrechtliche Existenzminimum zu erwei- tern. Dazu gehören sowohl bei den Elternteilen als auch bei den Kindern typischerweise die Steuern, ferner eine (über die im betreibungsrechtli- chen Grundbetrag inbegriffenen Auslagen für Telecom / Mobiliarversiche- rung [vgl. BGE 5A_745/2022 E. 3.3] hinausgehende) Kommunikations- und Versicherungspauschale. Ein unzulässiger Mix mit der einstufig- konkreten Methode ist gemäss Bundesgericht u.a. die Berücksichtigung von Zusatzpositionen wie Reisen, Hobbys, "u.ä.m."; solcher Lebensbedarf ist aus dem Überschussanteil zu finanzieren. Soweit nach allseitiger De- ckung des familienrechtlichen Existenzminimums Ressourcen verbleiben (sog. Überschuss), kann der Barbedarf bzw. der hierfür zu verwendende Unterhaltsbeitrag durch Zuweisung eines Überschussanteils nach dem Prinzip von grossen und kleinen Köpfen (gemeint: Eltern und minderjähri- ge Kinder) weiter erhöht werden (vgl. BGE 147 III 265 E. 7.2 f.). Von einer solchen Aufteilung kann und muss aufgrund der besonderen Konstellation im Einzelfall abgewichen werden, wobei im Urteil stets zu begründen ist, aus welchen Gründen die Regel zur Anwendung gebracht oder davon abgewichen wird (vgl. BGE 5A_52/2021 E. 7.2). Limitiert werden kann et- wa der rechnerische Überschussanteil des Kindes aus erzieherischen und aus konkreten Bedarfsgründen namentlich bei weit überdurchschnittlich guten finanziellen Verhältnissen (BGE 147 III 265 E. 7.3, 147 III 293 E. 4.4 a.E.; BGE 5A_491/2020 E. 4.3.1, 5A_365/2019 E. 5.3). Keinen Anspruch auf einen Überschussanteil haben volljährige Kinder, die auch im Rahmen der Unterhaltsfestsetzung nach der zweistufig-konkreten Methode ausschliesslich Anrecht auf Deckung ihres familienrechtlichen Existenzminimums haben (BGE 5A_1072/2020 E. 8.4). 4.2. 4.2.1. Weiter ist zu berücksichtigen, dass für den ehelichen wie für den nach- ehelichen (Verbrauchs-)Unterhalt der vor der Trennung gelebte Lebens- standard als absolute Obergrenze des gebührenden Unterhalts gilt (BGE 140 III 485 E. 3.3). Um diesem Grundsatz gerecht zu werden, kann me- thodisch vorab das Gesamteinkommen dem Gesamtbedarf der Familie - 20 - vor der Trennung gegenübergestellt werden. Bevor ein allfälliger Über- schuss verteilt wird, ist die für die massgebliche Zeit des Zusammenle- bens ermittelte Sparquote in Abzug zu bringen. Der verbleibende, für die Lebenshaltungskosten aufgewendete Überschuss ist im Sinne der Grund- regel nach "grossen und kleinen Köpfen" (BGE 147 III 285 E. 7.3) auf die Familienmitglieder bzw. die "Beteiligten der Unterhaltseinheit" zu vertei- len. Trennungsbedingte Mehrkosten werden bei den weiteren Schritten der Unterhaltsbestimmung vollständig im Grundbedarf abgebildet. Indem der persönliche Überschussanteil im Trennungszeitpunkt "eingefroren" (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 297 f.; BGE 5A_524/2020 E. 4.6.2), der Grundbedarf aber jeweils anhand der aktuellen Verhältnisse neu bestimmt wird, sind diese bei der Bestimmung der Grenze des gebührenden Unter- halts in jedem Fall berücksichtigt. Die Summe aus aktuellem Grundbedarf und "eingefrorenem" Überschussanteil stellt die Obergrenze des gebüh- renden Unterhalts dar. Bei der Berechnung der zu leistenden Unterhalts- beiträge nach der Methode der Grundbedarfsrechnung mit Überschuss- verteilung aufgrund der Verhältnisse nach der Trennung ist der dem Un- terhaltsgläubiger zugewiesene Überschuss auf den "eingefrorenen" Über- schussanteil zu begrenzen. Die (nach trennungsbedingten Mehrkosten) verbleibende Sparquote wird somit nicht vom Gesamtüberschuss abge- zogen, sondern ist in der Korrektur zu hoch zugewiesener (Nachtren- nungs-)Überschussanteile auf den "eingefrorenen" Betrag berücksichtigt. Übersteigen die trennungsbedingten Mehrkosten die Sparquote, müssen sich die Beteiligten (Unterhaltsgläubiger und -schuldner) gleichmässig einschränken (BGE 147 III 293 E. 4.4 S. 296 f.; vgl. auch SCHWIZER/OERI, "Neues" Unterhaltsrecht?, AJP 2022 S. 7 f.). Sodann ist entsprechend dem Grundsatz der Eigenversorgung zu prüfen, inwiefern die Ehegatten diesen Unterhalt je selbst finanzieren können. Ist einem Ehegatten vo- rübergehend oder dauerhaft die Eigenversorgung nicht möglich bzw. zu- mutbar, sodass er auf Unterhaltsleistungen des anderen angewiesen ist, ist im Rahmen einer Kontrollrechnung auf Seiten des Unterhaltsschuld- ners zu prüfen und gegebenenfalls sicherzustellen, dass diesem die glei- che Lebenshaltung wie dem Unterhaltsgläubiger möglich bleibt (vgl. BGE 5A_524/2020 E. 4.6.1). 4.2.2. Gemäss BGE 147 III 293 E. 4 soll die Limitierung des Unterhalts auf das familienrechtliche Existenzminimum bei Getrenntleben zuzüglich des be- tragsmässig unveränderten Anteils am früheren gemeinsamen Über- schuss nur zwischen Ehegatten gelten, während Kinder am insgesamt höheren Lebensstandard teilhaben sollen (anders BGE 147 III 265 E. 7.3, wonach ein Kind nicht im Rahmen der Überschussverteilung Anspruch auf eine Lebensführung geltend machen können soll, welche diejenige der Eltern bzw. den angestammten Standard vor einer Trennung der El- tern überschreitet). - 21 - 5. 5.1. Der sorgeberechtigte Elternteil ist auch im Eheschutzverfahren befugt, gestützt auf die scheidungsrechtliche Bestimmung von Art. 133 Abs. 3 ZGB die Festlegung von Kinderunterhalt über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus zu verlangen (vgl. BGE 5A_782/2021 E. 3.1 mit weiteren Hinwei- sen). Wird das Kind während des Prozesses volljährig, kann der Elternteil den Prozess im eigenen Namen weiterführen, wenn das Kind diesem Vorgehen zustimmt (BGE 142 III 78 E. 3.2). Die Klägerin macht insofern zu Recht geltend, dass der im Zeitpunkt der Klageeinreichung noch min- derjährigen Tochter C. im vorliegenden Verfahren über ihre Volljährigkeit hinaus Unterhalt bis zu ihrem Ausbildungsabschluss zugesprochen wer- den könnte. 5.2. C. hat am tt.mm. 2022 die Volljährigkeit erreicht. Sie hat die am 26. De- zember 2022 abgegebene Prozessstandschaftserklärung, mit der sie sich mit der Vertretung durch die Klägerin einverstanden erklärt hatte (Beru- fungsbeilage 4 der Klägerin), am 10. Februar 2023 widerrufen (Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2023). Weiter wurde eine zwischen dem Beklagten und C. am 10. Februar 2023 vereinbarte Unter- haltsregelung vorgelegt (Beilage 23 zur Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2023). Im vorliegenden Verfahren ist somit nicht über den Un- terhalt für die Tochter C. ab deren Volljährigkeit zu befinden. Entspre- chend ist in Sachen Unterhalt eine dritte Phase ab 1. Januar 2023 (nach Erreichen der Volljährigkeit von C.) zu bilden, wobei ab der dritten Phase kein Unterhalt für Tochter C. festzusetzen ist (vgl. E. 11.2). 6. 6.1. Zum Einkommen der Klägerin hielt die Vorinstanz fest (E. 4.2.), die Kläge- rin sei in der ersten Phase in einem 55 %-Arbeitspensum bei der F. AG sowie in einem 10 %-Arbeitspensum bei der G. AG angestellt gewesen. Nachdem die rückwirkende Anrechnung eines hypothetischen Einkom- mens grundsätzlich nicht zulässig sei und zudem den Akten entnommen werden könne, dass die Klägerin im Zeitpunkt der Pensumsreduktion so- wohl bei der F. AG als auch bei der G. AG Minusarbeitsstunden aufge- wiesen habe, und auch in der Änderungskündigung der G. AG vom 10. November 2021 als Begründung für die Pensumsanpassung aufgeführt worden sei, die Klägerin erledige das effektive Arbeitsvolumen in rund 10 %, seien keinerlei Hinweise auf eine missbräuchliche Pensumsreduktion ersichtlich. Vielmehr mache die Klägerin glaubhaft, dass das jeweilige Ar- beitspensum mangels ausreichendem Arbeitsvolumen gekürzt worden sei. - 22 - Das Einkommen der Klägerin setze sich in der ersten Phase somit aus dem Einkommen bei der F. AG für das 55 %-Arbeitspensum von monat- lich netto rund Fr. 3'375.00 (inkl. 13. Monatslohn [Fr. 3'116.05 x 13 /12], exkl. anteilsmässig bezogener Kinder- und Ausbildungszulagen von total Fr. 650.00) sowie jenem bei der G. AG für das 10 %-Arbeitspensum von monatlich netto rund Fr. 709.00 (inkl. 13. Monatslohn [Fr. 1'305.20 – Fr. 650.00 x 13 / 12], exkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) zusammen und betrage damit gesamthaft Fr. 4'085.00 netto pro Monat. In der zweiten Phase beginne die Klägerin per 1. November 2022 ihre neue Arbeitstätigkeit bei der H. in einem zusätzlichen 20 %- Arbeitspensum. Damit betrage ihr Arbeitspensum insgesamt 85 %. Nachdem das jüngste der gemeinsamen Kinder, E., bereits die Oberstufe besuche und die Ehegatten die alternierende Obhut mit hälftigen Betreu- ungsanteilen vereinbarte hätten, wäre in Anwendung des bundesgerichtli- chen Schulstufenmodells dem obhutsberechtigen Elternteil ein Arbeits- pensum von 80 % zumutbar, d.h. es sei den Parteien unter Berücksichti- gung der gelebten alternierenden Obhut mit jeweils hälftigen Betreuungs- anteilen jeweils ein Arbeitspensum von 90 % zumutbar. Angesichts des- sen sowie der Tatsache, dass die Klägerin klargestellt habe, sie sei nicht bereit, ihr Pensum auf 90 % zu erhöhen, sie sich jedoch anlässlich der Parteibefragung einverstanden erklärt habe, sich ein hypothetisches Ein- kommen für ein 90 %-Pensum anrechnen zu lassen, sei der Klägerin für die zweite Phase ab 1. November 2022 ein hypothetisches Einkommen von Fr. 5'800.00 für ein 90 %-Arbeitspensum einzusetzen. Dies resultiere aus dem für die Gesuchstellerin tatsächlich erzielbaren wie auch ihr zu- mutbaren Einkommen von jährlich Fr. 91'000.00 bei der G. AG für ein 100 %-Pensum (Fr. 7'000.00 * 13), verteilt auf 12 Monate und ausgehend von Sozialabzügen in der Höhe von 15 % (Fr. 91'000.00 / 12 = Fr. 7'583.00 x 0.9 = Fr. 6'825.00 x 0.85 = gerundet Fr. 5'800.00). 6.2. 6.2.1. Die Klägerin bringt in ihrer Berufung vor (S. 4 f.), die Vorinstanz habe ihr ab 1. November 2022 ein zu hohes (hypothetisches) Einkommen ange- rechnet. Die Vorinstanz führe aus, dass die Klägerin ab dem 1. November 2022 in einem 90 %-Pensum arbeiten müsse. Dagegen sei nichts einzu- wenden. Die Vorinstanz verkenne aber, dass das hypothetische Einkom- men der Klägerin basierend auf ihrem aktuellen monatlichen Nettover- dienst ermittelt werden müsse. Dieser berechne sich wie folgt: F. AG Fr. 3'375.00, G. AG Fr. 709.00 und H. Fr. 1'301.00 (Fr. 1'201.45 x 12 / 13). Das aktuelle Einkommen der Klägerin bei einem Pensum von 85 % betra- ge somit Fr. 5'385.00. Rechne man dieses auf 90 % hoch, sei von einem hypothetischen Einkommen von maximal Fr. 5'700.00 auszugehen. Die- ses Argument werde durch die Vorinstanz selbst untermauert, indem sie das Einkommen der Klägerin für die erste Unterhaltsphase (vom 1. Janu- - 23 - ar 2022 bis 31. Oktober 2022) bei einem 65 %-Pensum korrekt auf monat- lich netto Fr. 4'085.00 festlege. Rechne man dieses Einkommen auf 90 % hoch, ergebe dies einen Betrag von Fr. 5'656.00. Demnach sei der Kläge- rin ab dem 1. November 2022 ein hypothetisches Einkommen von maxi- mal Fr. 5'700.00 anzurechnen. 6.2.2. Der Beklagte führt in seiner Berufungsantwort aus (S. 6 ff.), bezüglich des in der 2. Phase, somit ab 1. November 2022, von der Vorinstanz ange- rechneten (hypothetischen) Einkommens der Klägerin von Fr. 5'800.00 werde vorab auf das vorinstanzliche Urteil verwiesen. Das von der Kläge- rin mit der Berufung behauptete tiefere Maximaleinkommen von netto Fr. 5'700.00 (nota bene zzgl. von ihr bezogener Kinderzulagen) sei insbe- sondere unter Festhalten an den vorinstanzlichen Ausführungen zum bei gutem Willen effektiv erzielbaren und der Klägerin daher hypothetisch an- zurechnenden höheren Einkommens bestritten. Wie vorinstanzlich unbe- stritten ausgeführt worden sei, habe die Klägerin bereits 1999 als [...] bei der I. gearbeitet, welche Handlungsbevollmächtigten – der Beklagte habe in seinem Team selber zwei solche – im Vollzeitpensum ein Einkommen von Fr. 100'000.00 bis Fr. 110'000.00 zahle. Werde berücksichtigt, dass die Klägerin zwischenzeitlich eine höhere Ausbildung zur Fachfrau im Fi- nanz- und Rechnungswesen abgeschlossen habe und für sie daher auch eine Stelle ([...] mit einem Salär von mindestens Fr. 130'000.00 in Frage komme, müsse sich die Klägerin den Vorwurf gefallen lassen, ihrer Ei- genversorgungspflicht nicht genügend nachzukommen. Statt an drei ver- schiedenen Arbeitsorten mit einfachen Buchhaltungstätigkeiten angestellt zu sein, könne die Klägerin im ihr nunmehr unbestritten zumutbaren Pen- sum von 90 % als Spezialistin im Finanz- und Rechnungswesen ein Net- toeinkommen von allermindestens Fr. 7'000.00, eher aber Fr. 9'000.00 er- zielen, welche Löhne auch der beizuziehende Salaria-Lohnrechner [...] zeigten. Nachdem sich die Klägerin seit der Trennung, d.h. nunmehr seit 18 Monaten bzw. im ganzen vorinstanzlichen Verfahren nie zu entspre- chenden Bemühungen geäussert, geschweige denn irgendwelche Be- weismittel vorgelegt habe – gegenteils sei eine weitergehende Eigenver- sorgungspflicht rechtsprechungswidrig und uneinsichtig bestritten –, müs- se sie sich die Aufrechnung eines sogar höheren hypothetischen Netto- einkommens ab spätestens 1. November 2022 und somit ein Mindestein- kommen von Fr. 7'000.00 anrechnen lassen. Die Anrechnung eines Min- desteinkommens von Fr. 7'000.00 rechtfertige sich umso mehr, als zwi- schenzeitlich in einem aussergerichtlichen Vergleich die Aufteilung der gemeinsamen Konti und Depots vereinbart worden und diese erfolgt sei. Es gelte auf Seiten der Klägerin in der zweiten und dritten Phase daher neu auch einen Vermögensertrag (geschätzt Fr. 100.00) aufzurechnen. - 24 - 6.3. 6.3.1. In eherechtlichen Verfahren setzt der Anspruch eines Ehegatten auf Leis- tung eines Unterhaltsbeitrags durch den anderen voraus, dass er nicht in der Lage ist, seinen Bedarf aus eigenen Mitteln (Eigenversorgungskapazi- tät) zu decken (vgl. BGE 5A_524/2020 E. 4.6.1, BGE 5A_239/2017 E. 2.1, 5A_907/2018 E. 3.4.4; AEBI-MÜLLER, Familienrechtlicher Unterhalt in der neusten Rechtsprechung, in: Jusletter vom 3. Mai 2021, Rz. 9), wofür den Ehegatten, der Unterhalt beansprucht, vorliegend die Klägerin, die Be- weislast trifft (Art. 8 ZGB; vgl. BGE 5A_1049/2019 E. 4.4). 6.3.2. Für die Bemessung von Unterhaltsbeiträgen ist grundsätzlich das tatsäch- lich erzielte Einkommen massgebend. Es kann aber ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 143 III 233 E. 3.2). Gemäss Rechtsprechung gilt ab dem Trennungszeitpunkt, wenn – wie vorliegend – keine vernünftige Aus- sicht auf Wiederaufnahme des Ehelebens mehr besteht, das Primat der Eigenversorgung und damit grundsätzlich eine Obliegenheit zur (Wieder-) Eingliederung in den Arbeitsprozess bzw. zur Ausdehnung einer beste- henden Tätigkeit (BGE 147 III 249 E. 3.4.4 und BGE 147 III 308 E. 5.2). Gemäss dem Schulstufenmodell nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung ist für den Normalfall dem hauptbetreuenden Elternteil ab der obligatorischen Beschulung des jüngsten Kindes eine Erwerbsarbeit von 50 %, ab dessen Eintritt in die Sekundarstufe I eine solche von 80 % und ab dessen Vollendung des 16. Lebensjahres ein Vollzeiterwerb zuzumu- ten (BGE 144 III 481 E. 4.7.6). 6.4. 6.4.1. Die Klägerin erklärte sich anlässlich der Parteibefragung vom 9. August 2022 bereit, sich ein 90 %-Arbeitspensum anrechnen zu lassen (act. 141). Die Anrechnung eines 90 %-Arbeitspensums ist auch hinsichtlich der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Schulstufenmodell und mit Blick auf die gelebte alternierende Obhut gerechtfertigt. Allein der Um- stand, dass die Klägerin, wie sie in den Eingaben vom 2. Februar 2023 (S. 5) und vom 25. Februar 2023 (S. 9) geltend macht, die Kinder D. und E. seit dem 1. Dezember 2022 nicht nur jeden zweiten sondern zusätzlich jeden Montagmittag betreut, ändert angesichts der Geringfügigkeit der Si- tuationsveränderung daran nichts. Der Beklagte macht zudem in der Ein- gabe vom 6. März 2023 (S. 6) geltend, er werde ab sofort die Kinder auch "an seinen Montagen" über Mittag persönlich betreuen. Zu überprüfen ist jedoch die Höhe des Einkommens, das der Klägerin für ein 90 %-Arbeitspensum angerechnet werden soll. - 25 - 6.4.2. Schöpft ein Ehegatte bzw. ein Elternteil seine Erwerbskraft nicht voll aus, kann ihm ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen ihm zumutbar und möglich ist. Welche Tätigkeit auf- zunehmen als zumutbar erscheint, ist eine Rechtsfrage. Tatfrage bildet hingegen, ob die als zumutbar erkannte Tätigkeit möglich und das ange- nommene Einkommen effektiv erzielbar ist (BGE 144 III 481 E. 4; 143 III 233 E. 3.2; 137 III 102 E. 4.2.2.2 mit Hinweis). Ein hypothetisches Einkommen kann auch im Fall der Verminderung des tatsächlich erzielten Verdienstes angerechnet werden. Dabei ist der Grund für die Einkommensverminderung unerheblich, sofern der Betroffe- ne bei zumutbarer Anstrengung mehr zu verdienen vermöchte, mithin bei voller Ausschöpfung der Leistungsfähigkeit die Einkommensverminderung rückgängig machen könnte. Diesfalls ist die Anrechnung eines hypotheti- schen Einkommens auch bei einer unverschuldeten Einkommensvermin- derung zulässig. Ist die Verminderung des Einkommens dagegen tatsäch- lich unumkehrbar, darf ein hypothetisches Einkommen nach der Recht- sprechung nur angerechnet werden, wenn der Betroffene seinen Ver- dienst in Schädigungsabsicht geschmälert hat. Notwendig ist dabei, dass er böswillig handelt und sich ein rechtsmissbräuchliches Verhalten vor- werfen lassen muss. Nicht jede freiwillige Verminderung des Einkommens (z.B. zufolge freiwilliger Kündigung einer Anstellung) führt auch dann zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, wenn sie nicht wieder rückgängig gemacht werden kann. Notwendig ist vielmehr Schädigungs- absicht, mithin dass die Einkommensreduktion bei einer bestehenden Un- terhaltspflicht bezweckt, den Zufluss der finanziellen Mittel zum anderen Elternteil oder zum Kind zu unterbinden (BGE 5A_561/2020 E. 5.1.3; BGE 143 III 233 E. 3.4 und nicht publ. E. 4.4.2 [publ. in: FamPra.ch 2017 S. 828] mit Hinweis auf BGE 126 I 165 E. 3b und 104 Ia 31 E. 4; AEBI- MÜLLER, a.a.O., Rz. 13). 6.4.3. Vorliegend ist unbestritten, dass die Klägerin nach der Geburt der ge- meinsamen Kinder mehrere Jahre nicht mehr berufstätig war. 2019 nahm sie ihre Tätigkeit in der Buchhaltung in einem Teilzeitpensum bei der G. AG und später bei der F. AG wieder auf. Per 1. November 2022 hat die Klägerin ausserdem eine dritte Teilzeitstelle angetreten. Bei der Berech- nung des Einkommens ist primär auf das effektiv erzielte Einkommen ab- zustellen. Bei der Aufrechnung des hypothetischen Einkommens der Klä- gerin für ein 90 %-Arbeitspensum für die zweite Phase ab 1. November 2022 ist somit grundsätzlich auf ihren tatsächlichen Lohn abzustellen. Es gibt keinen Grund, der Klägerin zuzumuten, die Arbeitgeber zu wechseln und ihre aktuellen Arbeitsstellen aufzugeben, zumal sie nicht an Stellen arbeitet, bei denen sie mit Blick auf ihre Ausbildung und Erwerbsbiogra- - 26 - phie unverhältnismässig wenig verdient. Die Vorinstanz ist bei der Be- rechnung des hypothetischen Einkommens vom bei einem 100 %- Pensum erzielbaren Brutto-Jahreseinkommen von Fr. 91'000.00 bei der G. AG ausgegangen. Unbestrittenermassen ergibt sich bei diesem Ein- kommen in einem 90 %-Pensum und bei 15 % Sozialversicherungsabzü- gen das von der Vorinstanz angerechnete Einkommen von netto Fr. 5'800.00. Die Klägerin hat in der Eingabe vom 25. Februar 2023 (S. 7) unter Vorlage der Lohnausweise 2022 selber ausgeführt, sie habe monat- lich rund Fr. 50.00 mehr verdient als bisher angenommen. Es ist deshalb nicht unangemessen, wenn die Vorinstanz ab November 2022 das Ein- kommen von Fr. 5'800.00 und nicht das von der Klägerin in der Berufung (S. 5) noch errechnete mögliche Einkommen von Fr. 5'700.00 angerech- net hat. Das hypothetische Nettoeinkommen der Klägerin für die zweite Phase ist somit bei Fr. 5'800.00 zu belassen. 6.4.4. Die Klägerin behauptet (Eingabe vom 25. Februar 2023, S. 17 f.), von den in der Eingabe des Beklagten vom 13. Februar 2023 (S. 7) erwähnten im Jahr 2021 erhaltenen Fr. 20'000.00 und 2022 erhaltenen Fr. 13'000.00 aus dem gemeinsamen Vermögen sowie den Fr. 55'318.23 aus dem Vermögenssplitting verfüge sie nur noch über den letztgenannten Betrag. Es könne von ihr nicht verlangt werden, sämtliche liquiden Mittel anzule- gen. Angesichts des Betrags und unter Berücksichtigung der aktuell im- mer noch geringen bzw. völlig fehlenden Erträge aus Bankguthaben ist von der Aufrechnung eines Vermögensertrages abzusehen. 6.5. 6.5.1. Der Beklagte verlangt, es sei der Klägerin rückwirkend auch für die erste Phase ein hypothetisches Einkommen anzurechnen, da die Klägerin ihr Arbeitspensum und Einkommen im Zeitpunkt der Trennung grundlos und eigenmächtig von 75 % auf 65 % reduziert habe. 6.5.2. Es ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführt, die Klägerin habe glaubhaft gemacht, dass das jeweilige Arbeitspensum bei der G. AG und der F. AG mangels ausreichendem Arbeitsvolumen gekürzt worden sei. Aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen – insbesondere der Änderungskündigung der G. AG vom 10. November 2021 (Beilage 6 zum Gesuch vom 23. März 2022) – geht hervor, dass die Klägerin ihr Arbeits- pensum nicht von sich aus reduziert hat. Auch sonst sind keine Hinweise auf eine missbräuchliche Pensumsreduktion ersichtlich. Es rechtfertigt sich daher nicht, der Klägerin rückwirkend ein hypothetisches Einkommen anzurechnen und es ist auf das 55 %-Arbeitspensum bei der F. AG und das 10 %-Arbeitspensum bei der G. AG abzustellen. - 27 - 7. 7.1. Zum Einkommen des Beklagten erwog die Vorinstanz (E. 4.3.), dieses setze sich zusammen aus dem monatlichen Fixlohn zzgl. jährlich ausbe- zahltem Bonus und gestalte sich sowohl in der ersten wie auch in der zweiten Phase hinsichtlich des Fixlohns gleich. Er verdiene ausweislich der Akten und der von ihm anlässlich der Verhandlung vom 9. August 2022 eingereichten Lohnabrechnung von Juni 2022 einen monatlichen Nettofixlohn von Fr. 15'424.00 (Fr. 15'524.00 - Fr. 100.00 anteilsmässig bezogene Kinderzulagen, exkl. Bonus und Pauschalspesen von Fr. 1'200.00). Hinzu komme ein monatlicher Vermögensertrag von durch- schnittlich Fr. 400.00 (Fr. 4'265.42 + Fr. 4'278.92 + Fr. 5'715.00 / 36 Mo- nate, ausweislich Steuererklärungen 2019 – 2021). Der Beklagte erhalte zudem monatliche Pauschalspesen von Fr. 1'200.00. Anlässlich der Ver- handlung vom 9. August 2022 habe der Beklagte auf Befragung hin aus- geführt, die Repräsentationsspesen ständen zur Begleichung diverser Kosten wie Reisekosten während seiner Geschäftsreisen oder für Mitar- beitergeschenke zur Verfügung, wobei er die Pauschalspesen jeweils nicht vollständig verbrauche. Ermessensweise könne davon ausgegangen werden, dass der Beklagte zur Deckung der ihm entstehenden Berufs- und Reisekosten lediglich 2/3 respektive Fr. 800.00 der Pauschalspesen benötige, mithin 1/3 der Pauschalspesen regelmässig nicht verbraucht würden und daher mit Fr. 400.00 als Lohnbestandteil anzurechnen seien. Gesamthaft resultiere damit ein monatlicher Nettolohn des Beklagten von Fr. 16'224.00 (Fr. 15'424.00 + Fr. 400.00 Vermögensertrag + Fr. 400.00 nicht verbrauchter Spesenanteil, exkl. Kinderzulage von anteilsmässig bezogenen Fr. 100.00). Einen 13. Monatslohn erhalte der Beklagte nicht, allerdings eine jährliche Bonuszahlung. Nachdem die Höhe dieser Bonuszahlung erfolgsabhängig sei und aufgrund dessen stark variiere, könne ein genauer Betrag nicht im Voraus festgehalten werden. Es rechtfertige sich daher, den Bonus des Beklagten aus der Unterhaltsberechnung auszuklammern und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilsmässig zuzu- weisen. Der Bonus des Beklagten sei zur Deckung des familienrechtli- chen Existenzminimums der Beteiligten der vorliegenden Unterhaltsein- heit nicht notwendig und daher für die anteilsmässige Zuweisung an die Klägerin analog eines zu verteilenden Überschusses zu betrachten. An- gesichts der von den Parteien gelebten alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen wie auch der Tatsache, dass die Kinder an der Le- benshaltung der Eltern teilhaben sollen und die Hälfte des Überschussan- teils der Kinder beim Beklagten verbleibe, sowie unter Berücksichtigung des in der ersten Phase nicht vollständig gedeckten Anspruchs der Kläge- rin auf einen persönlichen Unterhalt von maximal Fr. 2'184.00 pro Monat, rechtfertige es sich, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin ermes- - 28 - sensweise 2/7 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen. 7.2. 7.2.1. Die Klägerin bringt mit ihrer Berufung vor (S. 5 ff.), zwar mache der Be- klagte geltend, er verbrauche einen Teil der Pauschalspesen für Ge- schäftsreisen und Mitarbeitergeschenke. Diese Ausführungen erschienen jedoch unglaubhaft bzw. seien klar als Schutzbehauptungen zu werten. Entsprechend habe der Beklagte auch keinerlei Belege ins Recht gelegt, welche seine Behauptungen untermauern würden. Tatsächlich könne der Beklagte die Pauschalspesen vollständig für sich beanspruchen, was die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren glaubhaft vorgebracht ha- be. Dennoch gehe die Vorinstanz ermessensweise davon aus, dass der Beklagte zwei Drittel, also Fr. 800.00, tatsächlich für geschäftliche Auf- wendungen ausgebe. So müsste der Beklagte jährliche Ausgaben von Fr. 9'600.00 nachweisen können. Betreffend Bonuszahlungen führt die Klägerin aus, der Beklagte habe fol- gende Bonuszahlungen erhalten: 2018 Fr. 114'000.00, 2019 Fr. 105'000.00, 2020 Fr. 85'000.00, 2021 Fr. 100'000.00. Dass der Bonus des Beklagten stark variiere, könne demnach nicht gesagt werden. Viel- mehr sei dieser als konstant zu bezeichnen und es sei davon auszuge- hen, dass der Beklagte auch in Zukunft einen Bonus von mindestens rund Fr. 100'000.00 erhalten werde. Es sei zwar richtig, dass der Bonus für die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums nicht "notwendig" sei, jedoch hätten die Klägerin und die gemeinsamen Kinder nicht nur An- spruch auf das Existenzminimum, sondern auch auf ihren gebührenden Unterhalt, welcher einen Überschussanteil beinhalte und (auch) mit dem Bonus des Beklagten gedeckt werden müsse. Davon ausgehend, dass der Beklagte auch in Zukunft im bisherigen Rahmen einen Bonus erhalte, könnte die von der Vorinstanz ursprünglich gewählte Regelung, wonach der Klägerin (und den Kindern) die Hälfte des Bonus habe zukommen sol- len, als fair bezeichnet werden. Warum die Vorinstanz ihren ursprüngli- chen Entscheid mit Zustellung der Begründung bereits abgeändert (bzw. "berichtigt") habe, sei nicht nachvollziehbar. Auch wenn der persönliche Unterhalt der Klägerin auf maximal Fr. 2'184.00 beschränkt sein sollte und dieser nur in der ersten Phase von ihr nicht gedeckt werden könnte, wür- de sich eine Zuteilung von bloss (berichtigt) 2/7 anstatt (wie ursprünglich) der Hälfte nicht rechtfertigen. Denn zumindest der Standard der gemein- samen Kinder sei nicht auf denjenigen während des Zusammenlebens beschränkt. Sie hätten Anspruch auf Teilhabe an einer (nach der Tren- nung) gesteigerten Leistungsfähigkeit der Eltern. Die Vorinstanz habe die Überschussanteile der Kinder gestützt auf die hälftigen Betreuungsanteile den Parteien je hälftig zugewiesen. Erhalte nun die Klägerin (für sich und die Kinder) tatsächlich nur 2/7 des Bonus, würden die klaren Vorschriften - 29 - des Bundesgerichts, wonach bei der zweistufigen Methode der Über- schuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei, offensichtlich verletzt. Wenn schon, dann sei der Klägerin, wie ursprünglich vorgese- hen, die Hälfte nicht bloss 2/7 des Bonus des Beklagten zuzusprechen. Abgesehen davon sei die Klägerin mit der von der Vorinstanz gewählten Regelung dem Beklagten völlig ausgeliefert bzw. nicht vor möglichen Ab- sprachen zwischen ihm und seiner Arbeitgeberin geschützt. Es liege auf der Hand, dass der Beklagte dazu verleitet sein könnte, während der Dauer des Getrenntlebens auf seinen Bonus zu "verzichten" bzw. seine Ansprüche einfach zu einem späteren Zeitpunkt (z.B. nach der Schei- dung) ausbezahlen zu lassen. Dies hätte zur Folge, dass der Beklagte trotz offensichtlicher Leistungsfähigkeit nicht (mehr) für den gebührenden Unterhalt der Klägerin und der gemeinsamen Kinder aufkommen müsste, was nicht angehen könne. Nach dem Gesagten sei der Bonus des Klä- gers zu seinem Einkommen hinzuzuzählen. Es könne ganz einfach auf den Durchschnitt seiner Einkommen in den letzten Jahren abgestellt wer- den: 2018 Fr. 277'422.00; 2019 Fr. 278'875.00; 2020 Fr. 287'046.00; 2021 Fr. 252'612.00. Auch diese Zahlen seien konstant und es ergebe sich ein monatlicher Nettolohn von durchschnittlich Fr. 22'832.00. Zu- sammen mit den Pauschalspesen und dem Vermögensertrag ergebe sich ein Einkommen des Beklagten von Fr. 24'432.00 (Fr. 22'832.00 + Fr. 1'200.00 [Pauschalspesen] + Fr. 400.00 [Vermögensertrag]). 7.2.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 8 ff.), aus dem für ihn massgeblichen Spesenreglement ergäben sich die mit den Pauschalspe- sen abgedeckten Auslagen detailliert. Dass er als […] Projekt-/Teamleiter mit regelmässigen Einsätzen im Ausland effektiv hohe, nicht separat ent- schädigte Geschäftsspesen zu tragen habe, sei damit belegt bzw. noto- risch. Effektiv seien die auch mit den Steuerbehörden abgesprochenen Pauschalspesen somit gänzlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen, eventualiter höchstens im Umfang von monatlich Fr. 400.00 gemäss vor- instanzlichem Urteil. Die Klägerin bestreite unverändert nicht, dass der dem Beklagten nach Geschäftsgang und Erfolg seines Teams allenfalls zustehende Bonus ei- nen wesentlichen Teil des Lohns des Beklagten ausmache und in der Vergangenheit – was sie selber ausführe – jährlich um gegen Fr. 30'000.00 geschwankt habe. Bei solchen Verhältnissen entspreche es der Praxis der aargauischen Gerichte, den Bonus und einen allfälligen An- spruch an demselben separat zu beurteilen. Dass solche Ansprüche der Klägerin nach der Rechtsprechung zum absolut plafonierten, d.h. Unter- haltsansprüche beschränkenden, gebührenden Bedarf der Ansprecherin bzw. zum nach den konkreten Verhältnissen (Lebensstandard der Kinder) und aus erzieherisch-pädagogischen Gründen zu beschränkenden Über- - 30 - schussanspruch der Kinder (bzw. einem nicht bestehenden Überschuss- anspruch volljähriger Kinder) nicht beständen und allfällige Bonuseinkünf- te des Beklagten vorliegend gar nicht relevant seien, habe der Beklagte bereits vorinstanzlich und in seiner eigenen Berufung ausführlich darge- legt. Die Vorinstanz habe durchaus – zu grosszügig – berücksichtigt, dass die Klägerin und die Kinder Anspruch auf den gebührenden Unterhalt hät- ten, der allerdings am effektiv gelebten Lebensstandard eine Grenze finde und entsprechend plafoniert sei. Dass die Vorinstanz im angefochtenen Urteil den Bonusanspruch der Klägerin unter Berücksichtigung ihrer als widersprüchlich gerügten Kurz- begründung beschränkt und berichtigt habe, sei somit gerechtfertigt. In der eigenen Berufung habe der Beklagte detailliert aufgezeigt, dass diese Beschränkung (Plafonierung) allerdings ungenügend – rechtsprechungs- widrig – korrigiert worden sei. Ergänzend sei zu erwähnen, dass der Be- klagte trotz hälftiger Obhut über die minderjährigen Kinder ein 100 %- Arbeitspensum leiste und nur deshalb seine Stelle als Senior-Manager bei der I. mit einem entsprechenden Bonusanspruch halten könne. Würde er wie die Klägerin nur zu 90 % arbeiten, so würde er nicht nur einen tieferen Fixlohn erzielen, sondern auch einen wesentlichen Teil seiner allfälligen Bonusansprüche verlieren. Eine hälftige Aufteilung des Bonus könne schon allein deshalb nicht in Frage kommen, vielmehr sei dem Beklagten eventualiter von seinem Totaleinkommen ein Betrag im Umfang des überobligatorischen Pensums von 10 %, somit zumindest Fr. 2'300.00, aus dem Überschuss vorab zuzuweisen. 7.3. 7.3.1. Der Beklagte bringt in seiner Berufung vor (S. 6 ff.), die Vorinstanz verstosse trotz Berichtigung im begründeten Urteil mit der Regelung, wo- nach der Klägerin 2/7 einer allfälligen Gratifikations- bzw. Bonuszahlung des Beklagten zuständen und ihr als zusätzlicher Unterhalt auszuzahlen seien, gegen die von ihr selbst zitierte obergerichtliche und bundesge- richtliche Rechtsprechung, wonach für den ehelichen wie für den nach- ehelichen Unterhalt der vor der Trennung gelebte Lebensstandard als ab- solute Obergrenze des gebührenden Unterhalts und des Überschussan- spruchs zu geltend habe. Das angefochtene Urteil sei insofern qualifiziert falsch und zu korrigieren, als die Vorinstanz unter Ziff. 5.2.1. und 6.2.2. einen maximalen gebührenden Bedarf der Klägerin von Fr. 5'574.00 (Fr. 3'390.00 und Fr. 2'184.00) bzw. einen maximalen persönlichen Unter- haltsanspruch von Fr. 2'184.00 festgestellt habe, nichtsdestotrotz aber der Klägerin einen weit höheren Unterhaltsanspruch zuspreche, indem es der Klägerin in beiden Phasen einen Gratifikations- und Bonusauszahlungs- anteil von 2/7 zugesprochen habe. Dies im Widerspruch zur eigenen Feststellung unter E. 6.3.3.2., wonach die Klägerin in der 2. Phase keinen Anspruch auf persönlichen Unterhalt habe. - 31 - Die Klägerin würde gemäss dem vorinstanzlichen Urteil bei einem Brutto- bonus des Beklagten von Fr. 100'000.00 in der Phase 1 einen persönli- chen Unterhalt von Fr. 3'086.00 und in der Phase 2 einen solchen von Fr. 2'238.00 erhalten, was zusammen mit den ihr vorinstanzlich je ange- rechneten (bzw. anzurechnenden) Eigeneinkommen weit über dem ma- ximalen gebührenden Bedarf liegende Einkünfte ergebe, auf welche klar- erweise kein Anspruch bestehe und welche eine unterhaltsrechtlich ver- pönte Vermögensverschiebung zur Folge hätten. 7.3.2. Die Klägerin hält entgegen (Berufungsantwort S. 4 f.), der Beklagte lasse mit seinen Ausführungen durchblicken, dass er in Zukunft mit einem Bo- nus von mindestens Fr. 100'000.00 rechne. Das entspreche auf Fr. 1'000.00 genau dem Durchschnitt der Jahre 2018 bis 2021. Entsprechend sei beim Beklagten gestützt auf die im Recht liegenden Steuererklärungen 2018 bis 2021 von einem monatlichen Nettolohn Fr. 22'832.00 auszuge- hen. Zusammen mit der ihm voll als Einkommen anzurechnenden Spe- senpauschale von Fr. 1'200.00 und einem Vermögensertrag von Fr. 400.00 ergebe sich ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 24'432.00. Indem die Vorinstanz den Bonus des Beklagten nicht zu seinem Einkommen hinzuzähle und nur der Klägerin über den Ehegatten- unterhalt einen Anteil daran zuspreche, verletze sie die bundesgerichtli- che Rechtsprechung, wonach der Überschuss nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen sei, mit dem Resultat, dass den Kindern ein viel zu tiefer Anspruch am Überschuss zugesprochen werde. Unter der Annah- me, dass die Vorinstanz in ihrem ursprünglichen Entscheid den hälftigen Anteil am Bonus des Beklagten nicht nur der Klägerin, sondern in einem gewissen Umfang auch den Kindern habe zusprechen wollen, habe die Regelung noch als fair bezeichnet werden können. Spätestens nach der Berichtigung der Vorinstanz, wonach der Klägerin – und den gemeinsa- men Kindern – nur noch 2/7 zukommen solle, könne von Fairness keine Rede mehr sein. Demnach ziehe das Argument des Beklagten nicht. Es sei zwar richtig, dass der gebührende Unterhalt der Klägerin auf den von den Parteien zuletzt gelebten Standard beschränkt sei und – sollte sich der Bonus des Beklagten wie von beiden Parteien angenommen weiterhin auf Fr. 100'000.00 belaufen – die Klägerin gemäss den vorinstanzlichen Berechnungen zu viel erhalten würde, sollte ihr die Hälfte oder 2/7 des Bonus zusätzlich als Ehegattenunterhalt zugesprochen werden. Dafür er- hielten aber die Kinder klar zu wenig. 7.4. 7.4.1. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist sowohl dem Unterhalts- schuldner wie dem Unterhaltsgläubiger bei der Feststellung der Leis- tungsfähigkeit das tatsächlich erzielte Einkommen anzurechnen. Eine In- dividualisierung aufgrund spezieller Situationen wie etwa eine "Vorabzu- - 32 - teilung für überobligatorische Arbeitsanstrengung" hat nicht zu erfolgen. Den Besonderheiten des Einzelfalles ist im Sinn einer Bündelung der Er- messensbetätigung nicht bereits auf der Stufe der Einkommensermittlung, sondern vielmehr erst bei der Überschussverteilung Rechnung zu tragen. Es ist zudem festzuhalten, dass es nicht Aufgabe des Unterhaltsrechts ist, vermeintliche oder tatsächliche Arbeitsanreize zu schaffen; vielmehr ob- liegt insbesondere den Eltern in Bezug auf den Kindesunterhalt eine be- sondere Anstrengungspflicht und muss im Übrigen jeder Elternteil selbst wissen, ob er mit Blick auf die weitere Karriere, die Äufnung von Pensi- onskassenguthaben und anderem mehr über die unterhaltsrechtlich gebo- tene Anstrengungspflicht hinaus erwerbstätig sein will (BGE 147 III 265 E.7.1). Entsprechend sind dem Beklagten entgegen seinem Vorbringen in der Berufungsantwort (S. 10) nicht ohne weitere Gründe "zumindest Fr. 2'300.00, aus dem Überschuss vorab" zuzuweisen. 7.4.2. Bonuszahlungen gehören zum massgeblichen Einkommen (BGE 5A_454/2010 E. 3.2). Nach ständiger Praxis der 5. Zivilkammer des Obergerichts wird ein Bonus bei einer Ungewissheit hinsichtlich seiner Höhe und Auszahlung aus der Unterhaltsberechnung ausgeklammert und erst im Zeitpunkt einer allfälligen Auszahlung den Parteien anteilmässig zugewiesen (Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 28. Febru- ar 2022 [ZSU.2021.174] E. 7.2.2.). Auch in diesem Zusammenhang ist al- lerdings zu beachten, dass beim ehelichen Unterhalt die bisherige Le- bensführung das Maximum dessen ist, was nach der Trennung der ge- bührende Unterhalt sein kann (vorne E. 4.2). Gemäss Aufstellung des Be- klagten variierte sein Bonus in den Jahren 2018 bis 2021 zwischen Fr. 85'000.00 und Fr. 115'000.00, wobei er seit 2019 stets über Fr. 100'000.00 lag (act. 147). Den Angaben des Beklagten zufolge ist der Bonus sodann aber erfolgsabhängig und er variiere stark (act. 147). Es ist folglich grundsätzlich nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den Bo- nus nicht mit dem Durchschnittswert der letzten drei Jahre von Fr. 100'000.00 als fixen Lohnbestandteil in die Unterhaltsberechnung einbe- zogen, sondern dessen Zuweisung separat geregelt hat. 7.4.3. Weder die Klägerin mit ihrer Behauptung, der Beklagte könne "die Pau- schalspesen vollständig für sich beanspruchen" (Berufung der Klägerin S. 5), noch der Beklagte mit seinem Hinweis auf das Spesenreglement (Berufungsantwortbeilage 2 des Beklagten) und auf regelmässige Einsät- ze im Ausland (Berufungsantwort des Beklagten S. 8 f.) vermögen die ermessenweise Einschätzung der Vorinstanz (E. 4.3.1) als rechts- oder tatsachenwidrig zu erschüttern, wonach 1/3 der Pauschalspesen, somit Fr. 400.00 regelmässig nicht aufgebraucht werden und damit als Lohnbe- standteil anzurechnen sind. - 33 - 7.4.4. Die Behauptung des Beklagten (Berufungsantwort S. 12), infolge Auftei- lung der gemeinsamen Konti und des Wertschriftendepots Ende Novem- ber 2022 sei nur noch von einem Vermögensertrag von Fr. 300.00 an Stelle der von der Vorinstanz gestützt auf Durchschnittswerte angenom- menen Fr. 400.00 (E. 4.3.1) auszugehen, ist nicht näher substantiiert. Dem ist entsprechend nicht zu folgen, zumal Vermögenserträge ohnehin schwankend sind. 7.4.5. Es ist mit der Vorinstanz von einem monatlichen Nettoeinkommen des Beklagten von Fr. 16'224.00 (Fr. 15'424.00 fixer Monatslohn + Fr. 400.00 nicht verbrauchte Pauschalspesen + Fr. 400.00 Vermögensertrag) auszu- gehen und ein allfälliger Bonus ist separat zu beurteilen (vgl. E. 11.3 hier- nach). 8. 8.1. Bezüglich der Berechnung des Bedarfs der Klägerin bringt diese vor, die Vorinstanz habe ihr Existenzminimum zu tief veranschlagt und sie bean- standet diverse Positionen (insbesondere Grundbetrag, KVG-/VVG- Prämie, Arbeitswegkosten, Steuern; Berufung S. 7 ff.). 8.2. 8.2.1. Die Vorinstanz habe ausgeführt, dass die Klägerin alleine wohne. Das sei nicht richtig. Sie wohne zusammen mit ihren Kindern, womit sie als allein- erziehend zu betrachten sei und ihr ein Zuschlag von Fr. 150.00 zum Grundbetrag von Fr. 1'200.00 zuzugestehen und ihr somit ein Grundbe- trag von Fr. 1'350.00 anzurechnen sei. 8.2.2. Der Beklagte hält entgegen, die Klägerin lebe mit einer volljährigen Per- son zusammen, weshalb ihr an sich nur der Grundbetrag von Fr. 1'100.00, maximal aber Fr. 1'200.00 zuständen. Eine Erhöhung auf Fr. 1'350.00 sei nicht gerechtfertigt. 8.2.3. Was den einzusetzenden Grundbetrag betrifft, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht in BGE 5A_816/2019 (E. 5.2; nicht publ. in BGE 147 III 457) den dortigen Beschwerdegegner darauf hingewiesen hat, das Kan- tonsgericht werde gemäss BGE 5A_311/2019 (= BGE 147 III 265) (E. 7.2) seinem neu zu fällenden Entscheid die in den von der Konferenz der Be- treibungs- und Konkursbeamten der Schweiz herausgegebenen Richtli- nien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums aufgeführten Grundbeträge zugrunde legen müssen. Allerdings ergibt sich - 34 - aus diesem Entscheid nicht, dass diese Richtlinien anstelle allfälliger Richtlinien des Kantons St. Gallen für die Bestimmung des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums generell zwingend anzuwenden wären. Dies liesse sich auch nicht begründen, stellen doch nach bundesgerichtli- cher Rechtsprechung diese Richtlinien kein objektives Recht dar (BGE 5P.127/2003 Erw. 3). Die Richtlinien sind denn auch von verschie- denen kantonalen SchKG-Aufsichtsbehörden modifiziert worden (BÜHLER, a.a.O., N. 119 zu Art. 117 ZPO; HAUSHEER/SPYCHER, Handbuch des Un- terhaltsrechts, 3. Aufl., Bern 2023, Kap. 2 Rz. 31). So bestehen im Kanton Aargau die im Kreisschreiben der Schuldbetreibungs- und Konkurskom- mission des Obergerichts vom 21. Oktober 2009 enthaltenen Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Not- bedarf) nach Art. 93 SchKG (KKS.2005.7), die auf die Verhältnisse im Kanton Aargau angepassst sind (vgl. schon vorne E. 4.1). Die in den von der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz sei- nerzeit herausgegebenen (anders als in den aargauischen) Richtlinien vorgenommene Differenzierung beim Grundbetrag für einen alleinstehen- den Schuldner (Fr. 1'200.00) einerseits und einem alleinerziehenden Schuldner (Fr. 1'350.00) anderseits wird dort zudem nicht begründet und ist im Gefüge der Grundbeträge auch nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht verständlich, wieso der Grundbetrag eines alleinerziehenden Ehegatten mit Fr. 1'350.00 80 % des Grundbetrags "eines Ehepaares, von zwei in einer eingetragenen Partnerschaft lebenden Personen oder eines Paares mit Kindern" von Fr. 1'700.00 betragen soll (vgl. dazu: Ent- scheid des Obergerichts, 1. Zivilkammer, vom 25. Januar 2022 [ZVE.2021.43], E. 8.1.3.1; Entscheid des Obergerichts, 5. Zivilkammer, vom 26. September 2022 [ZSU.2022.124], E. 9.1.1). Es ist zudem festzu- halten, dass gemäss den Richtlinien den Kindern ein eigener Grundbetrag zur Deckung ihres Bedarfs zusteht und nicht ersichtlich ist, welcher Bedarf beim Elternteil zusätzlich anfallen soll, der nicht durch den Grundbetrag der Kinder gedeckt wäre. Die Aussage in BGE 5A_511/2009 E. 4.2, "dass ganz allgemein einer alleinerziehenden Person kleinere Zusatzauslagen entstehen, die sie nicht separat geltend machen kann, [entspreche] all- gemeiner Lebenserfahrung", ist demgegenüber nicht nachvollziehbar und wird auch nicht näher begründet. Es besteht denn auch kein Anlass, sich insbesondere hinter solcher bundesgerichtlicher Rechtsprechung zu "ver- schanzen" (vgl. SCHÖBI, Aktuelle Herausforderungen für das Bundesge- richt – Die gemeinsame elterliche Sorge, Neunte Schweizer Familien- recht§Tage, Bern 2018, S. 68). Bei der Klägerin ist somit kein Grundbe- trag von Fr. 1'350.00 einzusetzen. Dass die Tochter C. zwischenzeitlich volljährig geworden ist, ist in diesem Zusammenhang zudem unbeacht- lich, da C. sich noch immer in Ausbildung befindet und von ihr kein Bei- trag an den Grundbetrag der Klägerin wie auch kein entsprechender Sy- nergieeffekt hinsichtlich des vom Grundbetrag gedeckten Bedarfs erwartet werden kann. Aufgrund der alternierenden Obhut der beiden minderjähri- - 35 - gen Kinder ist bei beiden Parteien derselbe Grundbetrag von Fr. 1'200.00 einzusetzen. 8.3. 8.3.1. Weiter beanstandet die Klägerin, die Kosten für die Krankenkasse stiegen ab dem 1. Januar 2023. Die Prämie für die Grundversicherung der Kläge- rin betrage Fr. 399.00 und diejenige für die Zusatzversicherung Fr. 300.00, womit ab diesem Zeitpunkt Fr. 699.00 zu berücksichtigen seien. 8.3.2. Der Beklagte bestreitet nicht, dass die Krankenkassenprämien der Kläge- rin ab dem 1. Januar 2023 steigen. Da im Gegenzug aber die mit nichts belegten selbst zu zahlenden Gesundheitskosten zu reduzieren seien, sei diese Veränderung irrelevant. 8.3.3. Es ist unbestritten, dass die Krankenkassenkosten der Klägerin sich ab 1. Januar 2023 erhöhen. Diese sind neu in der Höhe von Fr. 699.00 zu berücksichtigen. Eine vom Beklagten mit Hinterfragung der Notwendigkeit der Anschaffung "einer teuren Brille" (Berufung des Beklagten S. 12) be- gründete Reduktion der Gesundheitskosten von Fr. 179.00 auf Fr. 83.00 hat nicht zu erfolgen, nachdem nach nachvollziehbarer Darstellung der Klägerin Brillenkosten "in der Regel alle zwei Jahre anfallen" (Berufungs- antwort der Klägerin S. 8) und in der Berücksichtigung der gesamten Kos- ten unter den gegebenen Umständen keine fehlerhafte Ermessensaus- übung der Vorinstanz gesehen werden kann. Kleinlichste Anpassungen bei geringen möglichen Veränderungen erscheinen im vorliegenden Rechtsmittelverfahren zudem inopportun (vgl. in anderem Zusammen- hang die Bemerkung ["schlicht kleinlich"] des Beklagten an die Adresse der Klägerin in der Eingabe vom 13. Februar 2023, S. 12 oben). 8.4. 8.4.1. Die Klägerin beanstandet weiter die Kosten für den Arbeitsweg. Es sei zwar richtig, dass die Klägerin anlässlich der Parteibefragung ausgeführt habe, sie könne das Pensum bei der H. überwiegend im Homeoffice aus- üben, habe aber bereits in ihrer Protokollerklärung vom 9. August 2022 geltend gemacht, dass ab dem 1. November 2022 mit erhöhten Berufs- kosten zu rechnen sei. Mittlerweile habe die Klägerin ihre Arbeit aufge- nommen und arbeite an zwei Halbtagen ([...]), am Dienstag jeweils im Homeoffice und am Freitag vor Ort. Den Arbeitsweg von Q. nach R. lege sie mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zurück. Die Kosten dafür beliefen sich pro Arbeitsweg auf Fr. 13.40 (Q. – R. retour). Hinzu kämen die Kos- ten für das Halbtax von Fr. 13.75 (Fr. 165.00 / 12), was monatliche Zu- - 36 - satzkosten von Fr. 74.00 ergebe. Demnach beliefen sich die Kosten für den Arbeitsweg der Klägerin ab dem 1. November 2022 auf Fr. 284.00. 8.4.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 13), dass die Klägerin effektiv an einem Tag pro Woche an der neuen Arbeitsstelle in R. arbeite bzw. sie entsprechende ÖV-Kosten habe, werde mit nichts belegt. Der Betrag sei auch noch falsch berechnet (die Ferientage seien selbstver- ständlich abzuziehen). 8.4.3. Mit Eingabe vom 2. Februar 2023 reichte die Klägerin Belege zu den Kos- ten für den Arbeitsweg nach R. ein (Beilage 20). Daraus geht hervor, dass die Hin- und Rückfahrt sich pro Arbeitstag auf Fr. 13.40 beläuft. Es ist ebenfalls ersichtlich, dass die Klägerin jeweils ein ermässigtes Billett löst und somit über ein Halbtaxabonnement verfügt. Die erhöhten Kosten für den Arbeitsweg von rund Fr. 68.00 sind daher ab 1. November 2022 ent- sprechend im Bedarf der Klägerin zu berücksichtigen. Die Kosten für den Arbeitsweg belaufen sich somit ab dem 1. November 2022 auf Fr. 278.00. 8.5. 8.5.1. Betreffend Wohnkosten bringt die Klägerin vor (Eingabe vom 2. Februar 2023 S. 3), die Hypothekarzinsen hätten sich per 1. Oktober 2022 von Fr. 257.00 auf Fr. 560.00 erhöht. Ab 1. Oktober 2022 betrügen die Wohn- kosten demnach mindestens Fr. 1'455.00 (bestehend aus Hypothekarzin- sen von Fr. 560.00, Nebenkosten von Fr. 500.00 und Unterhaltskosten von Fr. 395.00). 8.5.2. Mit der Eingabe vom 2. Februar 2023 reicht die Klägerin die Fälligkeitsan- zeigen per 31. Dezember 2022 ein. Aus diesen geht hervor, dass die Hy- pothekarzinsen per 1. Oktober 2022 gestiegen sind (Beilage 17) und sich die monatlichen Zinsen auf total rund Fr. 560.00 ([Fr. 351.10 + Fr. 626.95 + Fr. 702.15] / 3) belaufen. Bei der Klägerin sind (ohne Bildung einer wei- teren kurzen Phase) ab der zweiten Phase (und damit erst ab 1. Novem- ber 2022) somit Wohnkosten von Fr. 1'455.00 zu berücksichtigen, wobei für die zweite Phase (1. November 2022 bis 31. Dezember 2022) für die drei minderjährigen Kinder ein Wohnkostenabzug von jeweils rund Fr. 242.00 (total Fr. 727.50, entsprechend der Hälfte der Wohnkosten [vgl. angefochtener Entscheid E. 5.2.2]) zu erfolgen hat. Dabei bleibt es auch in der dritten Phase, für welche die Klägerin davon ausgeht, dass sich auch bei C. der Wohnkostenanteil auf Fr. 242.00 beläuft, was vom Be- klagten anerkannt werde (Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2023, S. 6). - 37 - 8.6. 8.6.1. Schliesslich beanstandet die Klägerin, ihre Steuerbelastung sei wesentlich zu tief veranschlagt (Berufung S. 8). Wie die Vorinstanz auf ein steuerba- res Einkommen von Fr. 87'000.00 bzw. Fr. 92'000.00 komme, sei nicht nachvollziehbar bzw. es sei davon auszugehen, dass die Vorinstanz schlicht vergessen habe, den Anteil der Klägerin am Bonus des Beklagten zu berücksichtigen. Aufgrund der wesentlich höheren Unterhaltsbeiträge, welche der Beklagte werde leisten müssen, sei mit einer entsprechend höheren Steuerlast zu rechnen. Zudem habe die Vorinstanz offensichtlich vergessen, dass die Klägerin den Eigenmietwert der ehelichen Liegen- schaft von rund Fr. 19'000.00 ebenfalls als Einkommen versteuern müs- se. Dies ergebe ein steuerbares Einkommen der Klägerin von mindestens Fr. 160'000.00, womit gemäss Steuerrechner von einer monatlichen Steuerlast von Fr. 2'700.00 auszugehen sei. Davon sei der Klägerin min- destens Fr. 1'700.00 anzurechnen und der Rest sei auf die Kinder zu ver- teilen. 8.6.2. In den eherechtlichen Summarverfahren kann nicht verlangt werden, dass das Gericht - wie die Steuerbehörden - eine exakte Berechnung der zu bezahlenden Steuern vornimmt. Beim Einbezug der Steuern kann nämlich ohnehin nur vom mutmasslichen Resultat der Unterhaltsberechnung aus- gegangen werden, was eine genaue Berechnung von vornherein aus- schliesst (vgl. BRÄM/HASENBÖHLER, Zürcher Kommentar, Zürich 1998, N 118A, II.12. zu Art. 163 ZGB). Zudem werden die Steuern für jede Steuerperiode, bei der es sich um das Kalenderjahr handelt (vgl. § 58 Abs. 1 und 2 StG AG), und nicht für einzelne unterhaltsrechtlich gebildete Zeitperioden festgesetzt und erhoben. 8.6.3. Es ergibt sich folgende approximative Steuerberechnung: In Phase 1 ist bei der Klägerin ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 89'600.00 gegeben (Erwerbseinkommen Fr. 49'000.00 + Eigenmiet- wert Fr. 23'676.00 [Steuererklärungen Klagebeilagen 14, 15, 18] – Lieg. Unterhalt Fr. 4'736.00 [Pauschale gemäss Steuererklärungen] - Berufs- auslagen Fr. 2'000.00 [3 % mind. Fr. 2'000.00 gemäss § 12 StGV i.V.m. Anhang zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] – Fahrkosten Fr. 3'360.00 [§ 35 Abs. 1 lit. a StG] - Hypothekarzinsen Fr. 3'050.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 6'883.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 + Unterhaltsbei- träge von rund Fr. 65'000.00 (inkl. Bonusanteile) - Kinderabzüge Fr. 25'000.00 [§ 42 Abs. 1 lit. a StG]). Wird zudem von einem unbean- standet gebliebenen steuerbaren Vermögen von Fr. 182'000.00 ausge- gangen (angefochtener Entscheid S. 22), ergibt sich gemäss dem Steuer- rechner des Kantons Aargau ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. - 38 - 1'000.00 (Fr. 12'000.00 / Jahr). Es ergeben sich Steueranteile der Kläge- rin von rund Fr. 610.00 und der Kinder von je Fr. 130.00. Für die kurze Phase vom 1. November bis 31. Dezember 2023 kann wei- terhin auf den Steuerbetrag der Phase 1 abgestellt werden. In der Phase 3 ist bei der Klägerin ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 100'000.00 gegeben (Erwerbseinkommen Fr. 69'600.00 + Eigenmiet- wert Fr. 23'676.00 [Steuererklärungen Klagebeilagen 14, 15, 18] – Lieg. Unterhalt Fr. 4'736.00 [Pauschale gemäss Steuererklärungen] - Berufs- auslagen Fr. 2'090.00 [3 % mind. Fr. 2'000.00 gemäss § 12 StGV i.V.m. Anhang zur Berufskostenverordnung, SR 642.118.1] – Fahrkosten Fr. 3'360.00 [§ 35 Abs. 1 lit. a StG] - Hypothekarzinsen Fr. 6'720.00 - Bei- trag Säule 3a Fr. 7'056.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 + Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 50'000.00 (inkl. Bonusanteile) - Kinderabzüge Fr. 16'000.00 [§ 42 Abs. 1 lit. a StG]). Wird zudem von einem unbean- standet gebliebenen steuerbaren Vermögen von Fr. 182'000.00 ausge- gangen (angefochtener Entscheid S. 22), ergibt sich gemäss dem Steuer- rechner des Kantons Aargau ein monatlicher Steuerbetrag von Fr. 1'225.00 (Fr. 14'700.00 / Jahr). Es ist von Steueranteilen der Klägerin von Fr. 825.00 und der Kinder von je Fr. 200.00 auszugehen. 8.7. Es ergibt sich für die Klägerin in der ersten Phase ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 3'460.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkos- ten: Fr. 1'152.00 abzüglich Wohnkostenanteil der drei Kinder von total Fr. 576.00; KVG und VVG: Fr. 585.00; Gesundheitskosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 210.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 610.00). In der zweiten Phase vom 1. November bis 31. Dezember 2022 beträgt das familienrechtliche Existenzminimum Fr. 3'680.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkosten: Fr. 1'455.00 abzüglich Wohnkostenanteil der drei Kinder von total Fr. 727.00; KVG und VVG: Fr. 585.00; Gesundheits- kosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 278.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 610.00). In der dritten Phase ab 1. Januar 2023 ergibt sich ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 4'009.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; Wohnkos- ten: Fr. 1'455.00 abzüglich Wohnkostenanteil der drei Kinder von total Fr. 727.00; KVG und VVG: Fr. 699.00; Gesundheitskosten: Fr. 179.00; Arbeitsweg: Fr. 278.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 825.00). - 39 - 9. 9.1. Bezüglich Bedarf des Beklagten rügt die Klägerin (Berufung S. 10 ff.), die Vorinstanz habe dessen familienrechtliches Existenzminimum falsch be- rechnet bzw. zu hoch veranschlagt. 9.2. 9.2.1. Betreffend Wohnkosten führt die Klägerin aus, der Beklagte wohne in ei- ner 5.5-Zimmerwohnung für monatlich Fr. 2'365.00. Diese Wohnung sei angemessen gewesen, solange C. noch jede zweite Woche beim Beklag- ten gewohnt habe. Angesichts des Auszugs von C. müssten die Wohn- kosten des Beklagten als überhöht bezeichnet werden. Der Beklagte kön- ne seine Wohnung auf den 31. März 2023 kündigen oder einen Nachmie- ter suchen, womit ihm ab dem 1. April 2023 nur noch reduzierte Wohn- kosten anzurechnen seien. Es sei ihm ohne Weiteres möglich, in der Nä- he eine 4.5-Zimmerwohnung für rund Fr. 1'800.00 zu finden, welche zwar über ein Zimmer weniger verfüge, aber noch immer dem ehelichen Stan- dard entsprechen würde. 9.2.2. Der Beklagte führt dagegen aus (Berufungsantwort S. 14 f.), dass die Klägerin die Angemessenheit der vom Beklagten für sich und die Kinder bezogene Wohnung in S. und deren Mietzins bestreite, sei hanebüchen. Es sei daran erinnert, dass die Klägerin in einem luxuriösen 8- Zimmerhaus mit einem Wert von mehr als Fr. 1.5 Mio. lebe, die Wohnung aktenkundig von den Parteien gemeinsam ausgewählt worden sei, C. die Wochenenden und Ferien weiterhin beim Vater verbringen werde und An- spruch auf ein eigenes Zimmer habe. Schliesslich seien die Grösse der Wohnung bzw. deren Kosten angesichts der Leistungsfähigkeit des Be- klagten und des Anspruchs auf adäquaten Wohnkomfort eher beschei- den. 9.2.3. Gemäss Ziffer II./1 lit. b der SchKG-Richtlinien, können nur die angemes- senen Wohnkosten – welche gemäss der auf das Ergänzungsleistungs- recht Bezug nehmenden Rechtsprechung des Bundesgerichts für eine al- leinstehende Person Fr.1'100.00 im Monat nicht wesentlich übersteigen sollten (BGE 5C.6/2002 E.4b/cc, 5P.6/2004 E.4.4) – im Existenzminimum angerechnet werden. Im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts werden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG demgegenüber heute für eine alleinste- hende Person mit drei Kindern Mietkosten von monatlich Fr. 2'100.00 in der Region 1, von Fr. 2'010.00 in der Region 2 und von Fr. 1'865.00 in der Region 3 als Ausgaben anerkannt. Die Gemeinde S. gehört zur Region 2 (https://www.bsv.admin.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ergaenzun gsleistungen/grundlagen-und-gesetze/grundlagen/mietkosten- - 40 - ergaenzungsleistungen.html). Vorliegend haben die Parteien Anspruch auf die Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums und damit den finanziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten. Unter Berück- sichtigung, dass im Bereich des Ergänzungsleistungsrechts für den allein- stehenden Beklagten mit drei Kindern Mietkosten von monatlich Fr. 2'010.00 berücksichtigt würden, wären die geltend gemachten Mietkosten von Fr.2'365.00 grundsätzlich als leicht übersetzt zu qualifizieren. Vorlie- gend ist aber zu beachten, dass der Beklagte drei Kinder hat, von denen zwei wochenweise bei ihm leben und das dritte ihn regelmässig an den Wochenenden und während der Ferien besucht und bei ihm übernachtet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Beklagte Anspruch auf den finan- ziellen Verhältnissen angemessene Wohnkosten hat. In Anbetracht der vorliegend guten finanziellen Verhältnisse und des unbestrittenen (Einga- be der Klägerin vom 2. Februar 2023, S. 7) Umstands, dass die Klägerin in einem luxuriösen 8-Zimmer-Haus mit einem Wert von mehr als Fr. 1.5 Mio. lebt (Berufungsantwort des Beklagten, S. 14), sind die Wohnkosten des Beklagten in der Höhe von Fr. 2'365.00 als angemessen zu qualifizie- ren und nicht zu beanstanden. 9.3. 9.3.1. Zur Anrechnung der Grundbeträge der Kinder D. und E. bringt die Kläge- rin vor (Berufung S. 10 f.), ihr sei sowohl während des Zusammenlebens als auch nach der Trennung die Hauptverantwortung für die Ausstattung der Kinder zugekommen. Zwecks Vermeidung von Konflikten habe die Klägerin bereits im vorinstanzlichen Verfahren angeboten, diese Verant- wortung beizubehalten, sofern ihr nicht die Hälfte, sondern 2/3 der Grund- beträge der Kinder angerechnet würden. Der Beklagte sei offensichtlich nicht in der Lage, sich vernünftig mit der Klägerin betreffend Aufteilung der Kinderkosten abzusprechen. Er beharre einerseits darauf, die Kleider "für S." selber anzuschaffen, was dazu führe, dass sämtliche Kleider dop- pelt gekauft werden müssten. Andererseits erkläre er sich nicht dazu be- reit, z.B. die Hobbykosten, die klar mit dem Überschuss zu bezahlen sei- en, hälftig zu übernehmen. Die Regelung der Vorinstanz könne also nicht im Kindeswohl liegen. Der Klägerin seien wie vorgeschlagen 2/3 der Grundbeträge der Kinder anzurechnen. Im Gegenzug könne sie verpflich- tet werden, für die Alltagsbekleidung aufzukommen. 9.3.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 15 f.), die Parteien hät- ten seit April 2022 diverse Kosten zwischen einander ausgeglichen, wobei selbstverständlich auch der Beklagte regelmässig Kleider kaufe, alle Kin- der bei beiden Parteien voll ausgerüstet seien und die Anschaffung zweier Ausstattungen vorliegend Sinn mache, damit die Kinder nicht ständig den Aufenthaltsort mit einem Koffer wechseln müssten. - 41 - 9.3.3. Bei alternierender Obhut fallen grundsätzlich bei beiden Eltern jeweils im Umfang ihrer Betreuungsanteile Auslagen für Positionen an, welche durch den Grundbetrag des Kindes gedeckt sind (Nahrung, Kleidung, Hygiene- artikel usw.). Ferner kommen beide für den Anteil des Kindes an ihren ei- genen Wohnkosten auf. Demgegenüber bezahlt üblicherweise bloss ein Elternteil die Rechnungen für (vernünftigerweise) nicht teilbare Barausla- gen wie Krankenkassenprämien und Drittbetreuungskosten (BGE 5A_952/2019 E. 6.3.1, 5A_743/2017 E. 5.4.3). Soweit Eltern wie vorlie- gend die alternierende Obhut für sich in Anspruch nehmen und sich dafür geeignet halten, kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, bei Unstimmig- keiten zwischen den Eltern über die Tragung der im Rahmen ihres Be- treuungsanteils anfallenden aus dem Grundbetrag zu deckenden Kosten in detaillierter Weise festzustellen oder festzulegen, welcher Elternteil al- lenfalls abweichend vom Betreuungsanteil welche Kosten trägt und in welchem Umfang eine von der proportional zum Betreuungsanteil erfol- genden abweichende Aufteilung des Grundbetrags und des zur Deckung des den allgemeinen Grundbedarf übersteigenden Überschussanteils vorzunehmen ist. Die Vorinstanz ist somit grundsätzlich zutreffend davon ausgegangen, dass aufgrund der alternierenden Obhut die Hälfte der durch die Grundbe- träge gedeckten Kosten der Kinder von ihm zu tragen sind (E. 5.4.2.1.). Zu beachten ist, dass ab der dritten Phase (ab 1. Januar 2023) der hälfti- ge Grundbetrag für Tochter C. nicht mehr beim Beklagten zu berücksich- tigen ist. 9.4. 9.4.1. Betreffend Steuerbelastung rügt die Klägerin (Berufung S. 11), es sei nicht nachvollziehbar, wie die Vorinstanz beim Beklagten auf ein steuer- bares Einkommen von Fr. 222'000.00 komme. Ziehe man den Bonusan- teil der Klägerin (Fr. 50'000.00) ab oder berücksichtige man wesentlich höhere Unterhaltsbeiträge, welche der Beklagte bei Hinzurechnung des Bonus zu seinem Einkommen werde bezahlen müssen und folge man den übrigen Annahmen der Vorinstanz, sei auf Seiten des Beklagten mit einer monatlichen Steuerbelastung von Fr. 3'000.00 zu rechnen. 9.4.2. Der Beklagte führt aus (Berufungsantwort S. 16 f.), die Ausführungen der Klägerin seien offensichtlich falsch. Selbst wenn der Klägerin neben den maximal Fr. 24'000.00 für die Alimente von D. und E. ein Unterhalt und Bonusanteil von Fr. 50'000.00 zu bezahlen wäre, so resultiere bei einem Nettojahreseinkommen von Fr. 293'000.00 gemäss Darstellung der Klä- gerin ein steuerbares Jahreseinkommen von ca. Fr. 220'000.00, was ge- mäss Steuerrechner eine monatliche Steuerlast von Fr. 5'000.00 ergeben - 42 - würde. Effektiv sei also sogar von einer noch höheren Steuerbelastung des Beklagten auszugehen, nämlich mindestens Fr. 6'000.00 bis Fr. 7'000.00. 9.4.3. Die Vorinstanz erwog zu den Steuern (E. 5.3.2.), die annäherungsweise bestimmten mutmasslichen Steuern nach Tarif A betrügen beim Beklag- ten in der ersten Phase monatlich ungefähr Fr. 4'500.00 und in der zwei- ten Phase Fr. 5'000.00, nachdem in der ersten Phase von einem steuer- baren Einkommen von Fr. 213'000.00 und in der zweiten Phase von Fr. 222'000.00 (jeweils inkl. angenommener Bonus) sowie in beiden Pha- sen vom hälftigen Vermögen gemäss der Steuererklärung 2021 in der Höhe von rund Fr. 182'000.00 ausgegangen werde. Dabei seien vom Ein- kommen des Beklagten die ungefähren Unterhaltsansprüche (inkl. Kinder- und Ausbildungszulagen) der Klägerin und der drei gemeinsamen Kinder, die Arbeitswegkosten, der Pauschal- und Versicherungsabzug, der voll- ständige Beitrag an die dritte Säule in der Höhe von Fr. 6'883.00 sowie ein Einkauf in die 2. Säule in der Höhe von angenommenen Fr. 40'000.00 (wie im Jahr 2021) in Abzug gebracht worden. In der zweiten Phase ent- fielen Beiträge an den persönlichen Unterhalt der Klägerin. 9.4.4. In den Phasen 1 und 2 ist beim Beklagten ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 171'000.00 gegeben (Erwerbseinkommen Fr. 295'000.00 [inkl. Bonus] - Berufsauslagen Fr. 9'000.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 6'883.00 – Einzahlung 2. Säule Fr. 40'000.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Unterhaltsbeiträge von rund Fr. 65'000.00 (inkl. Bonusanteile). Wird zu- dem von einem unbeanstandet gebliebenen steuerbaren Vermögen von Fr. 182'000.00 ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 22), ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau ein monatlicher Steuer- betrag Fr. 3'650.00 (Fr. 44'000.00 / Jahr). In der Phase 3 ist beim Beklagten ein steuerbares Einkommen von rund Fr. 175'000.00 gegeben (Erwerbseinkommen Fr. 295'000.00 [inkl. Bonus] - Berufsauslagen Fr. 9'000.00 - Beitrag Säule 3a Fr. 7'056.00 – Einzah- lung 2. Säule Fr. 40'000.00 - Versicherungsabzug Fr. 3'000.00 - Unter- haltsbeiträge von rund Fr. 50'000.00 (inkl. Bonusanteile) – Abzug Fr. 11'000.00 [§ 42 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 StG; Aufkommen für C.]). Wird zudem von einem unbeanstandet gebliebenen steuerbaren Vermögen von Fr. 182'000.00 ausgegangen (angefochtener Entscheid S. 22), ergibt sich gemäss dem Steuerrechner des Kantons Aargau ein monatlicher Steuer- betrag von Fr. 3'750.00 (Fr. 45'000.00 / Jahr). 9.5. Es ergibt sich (in Anlehnung an die Berechnungsweise der Vorinstanz [angefochtener Entscheid E. 5.3.2]) für den Beklagten in den Phasen 1 - 43 - und 2 ein familienrechtliches Existenzminimum von Fr. 9'032.00 (Grund- betrag: Fr. 1'200.00; hälftige Grundbeträge Kinder [vgl. vorne E. 3.3] Fr. 900.00; Wohnkosten: Fr. 2'365.00 [kein Abzug Wohnkostenanteil Kinder; vgl. vorne E. 3.3]; KVG und VVG: Fr. 459.00; Gesundheitskosten: Fr. 88.00; Arbeitsweg: Fr. 270.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 3'650.00) In der Phase 3 beläuft sich das familienrechtliche Existenzminimum des Beklagten auf Fr. 8'832.00 (Grundbetrag: Fr. 1'200.00; hälftige Grundbe- träge der minderjährigen Kinder [vgl. vorne E. 3.3] Fr. 600.00; Wohnkos- ten: Fr. 2'365.00 [kein Abzug Wohnkostenanteil Kinder; vgl. vorne E. 3.3]; KVG und VVG: Fr. 459.00; Gesundheitskosten: Fr. 88.00; Arbeitsweg: Fr. 270.00; Versicherungspauschale: Fr. 100.00; Steuern: Fr. 3'750.00). 10. 10.1. Die Klägerin rügt mit ihrer Berufung weiter (S. 12 ff.), die Vorinstanz habe die familienrechtlichen Existenzminima der Kinder nicht korrekt ermittelt. So sei bei Tochter C. ab Erreichen der Volljährigkeit ein erhöhter Grund- betrag von Fr. 850.00 monatlich einzusetzen. Weiter seien die Grundbe- träge der beiden jüngeren Kinder den Parteien nicht hälftig, sondern zu 2/3 der Klägerin anzurechnen. Weiter würden die Krankenkassenprämien per 1. Januar 2023 steigen. Die Prämien betrugen bei C. Fr. 292.00, bei D. Fr. 164.00 und bei E. Fr. 148.00. Weiter belaufe sich die Steuerbelas- tung bei der Klägerin auf mindestens Fr. 2'700.00, wovon ein Anteil von Fr. 1'000.00 auf die Kinder verteilt werden könne. 10.2. Der Beklagte hält entgegen (Berufungsantwort S. 17 ff.), das Bundesge- richt habe entschieden, dass auch volljährige Kinder im Haushalt eines El- ternteils nur einen Grundbetrag von Fr. 600.00 beanspruchen könnten. Die Zuteilung einer Überschussquote von 70 % widerspreche der bun- desgerichtlichen Rechtsprechung bei geteilter Obhut. Die Erhöhung der Krankenkassenprämien für D. und E. ab dem 1. Januar 2023 sei zwar be- legt, aber "betraglich irrelevant". Der Steueranteil der Kinder betrage ma- ximal Fr. 80.00 und entfalle zudem ab der Volljährigkeit bei C. gänzlich. 10.3. Wie vorstehend dargelegt (E. 5.2.) ist für Tochter C. ab deren Erreichen der Volljährigkeit kein Unterhalt mehr festzulegen. Der Beklagte hat sich zudem mit Vereinbarung vom 10. Februar 2023 (Beilage 23 zur Eingabe der Klägerin vom 25. Februar 2023) verpflichtet, C. monatlich Fr. 1'284.00 zu überweisen. Weiter hat er sich gegenüber C. verpflichtet, einen allen- falls fehlenden Betrag zu übernehmen, falls die Fr. 1'284.00 nicht reichen sollten, einen Lebensstandard wie effektiv im zweiten Halbjahr 2022 ge- lebt, zu finanzieren. In der Vereinbarung verpflichtete sich C., "monatlich - 44 - nicht mehr als folgende Kosten in Q. zu übernehmen: Miete 192, Kran- kenkasse 292, Essen, Hygieneartikel: 250, abzüglich Kinderzulage 250 = total CHF 484". C. werde in der Regel das Essen von zu Hause mitneh- men und in der Regel mit dem Fahrrad zur Schule fahren. Auf die Ausführungen zum Bedarf von C. ab Januar 2023 ist somit nicht weiter einzugehen. Da jedoch eine neue dritte Phase zu bilden ist, sind die erhöhten Krankenkassenprämien von D. und E. ab 1. Januar 2023 bei deren Bedarf zu berücksichtigen. Die Krankenkassenprämien von D. be- tragen ab Januar 2023 monatlich Fr. 164.00 (Fr. 114.45 Helsana zzgl. Fr. 49.60 Sympany) und diejenigen von E. Fr. 148.00 (Berufungsbeilage 6 der Klägerin). Ab der zweiten Phase beträgt der Wohnkostenanteil der Kinder bei der Klägerin je Fr. 242.00 (vgl. vorne E. 8.5.2). Anzumerken ist, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung der in den SchKG-Richtlinien vorgesehene Kinderzuschlag in erster Linie minderjährige Kinder, in zweiter Linie aber auch volljährige Kinder bis zum Abschluss der Schul- oder Lehrausbildung im Auge hat. Erst für volljähri- ge Kinder während des Studiums ist in der Regel vom Grundbetrag für ei- nen alleinstehenden Schuldner in Haushaltsgemeinschaft mit einer er- wachsenen Person auszugehen, sofern diese noch bei einem Elternteil wohnen (BGE 5C.150/2005 E. 4.2.2). 10.4. Es ist in der Phase 1 von einem familienrechtlichen Existenzminimum der Kinder D. und E. von je Fr. 1'352.00 auszugehen (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 192.00; Wohnkostenanteil Be- klagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 130.00) (vgl. vorne E. 3.3 und E. 8.6.3). Für C. beträgt das Existenzminimum Fr. 1'364.00 (KVG und VVG Fr. 152.00). Der bei der Klägerin anfallende Barbedarf beläuft sich entsprechend den Berechnungen der Vorinstanz (vorne E. 3.4; Steueranteil Fr. 130.00) in der ersten Phase bei C. auf Fr. 814.00 sowie bei D. und E. jeweils auf Fr. 802.00. Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von jeweils Fr. 250.00 resultiert ein bei der Klägerin anfallender Barbedarf in der Hö- he von Fr. 564.00 von C. sowie jeweils Fr. 552.00 von D. und E.. In der Phase 2 (bis Ende 2023) ergibt sich ein familienrechtliches Exis- tenzminimum der Kinder D. und E. von je Fr. 1'402.00 (Grundbetrag: Fr. 600.00; Wohnkostenanteil Klägerin: Fr. 242.00; Wohnkostenanteil Be- klagter: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 140.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 130.00) (vgl. vorne E. 3.3 und E. 8.6.3). Für C. beträgt das Existenzminimum Fr. 1'414.00 (KVG und VVG Fr. 152.00). - 45 - Der bei der Klägerin anfallende Barbedarf beläuft sich entsprechend den Berechnungen der Vorinstanz (vorne E. 3.4; Steueranteil Fr. 130.00) in der zweiten Phase bei C. auf Fr. 864.00 sowie bei D. und E. jeweils auf Fr. 852.00. Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulagen von jeweils Fr. 250.00 resultiert ein bei der Klägerin anfallender Barbedarf in der Hö- he von Fr. 614.00 von C. sowie jeweils Fr. 602.00 von D. und E.. Das familienrechtliche Existenzminimum beläuft sich für die dritte Phase für D. auf Fr. 1'496.00 (Grundbetrag Fr. 600.00; bei der Klägerin anfallen- der Wohnkostenanteil: Fr. 242.00; beim Beklagten anfallender Wohnkos- tenanteil: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 164.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 200.00) und bei E. auf Fr. 1'480.00 (Grundbe- trag: Fr. 600.00; bei der Klägerin anfallender Wohnkostenanteil: Fr. 242.00; beim Beklagten anfallender Wohnkostenanteil: Fr. 250.00; KVG und VVG: Fr. 148.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 200.00). Der bei der Klägerin anfallende Barbedarf der Kinder beträgt in dieser Phase bei D. Fr. 946.00 (hälftiger bei der Klägerin anfallender Grundbe- trag: Fr. 300.00; bei der Klägerin anfallende Wohnkosten: Fr. 242.00; KVG und VVG: Fr. 164.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 200.00) und bei E.: Fr. 930.00 (hälftiger bei der Klägerin anfallender Grundbetrag: Fr. 300.00; bei der Klägerin anfallende Wohnkosten: Fr. 242.00; KVG und VVG: Fr. 148.00; Gesundheitskosten: Fr. 40.00; Steueranteil: Fr. 200.00). Nach Abzug der Kinder- und Ausbildungszulage von Fr. 250.00 ergibt dies für D. einen Barbedarf von Fr. 696.00, bei E. einen solchen von Fr. 680.00. 11. 11.1. 11.1.1. Die Vorinstanz führte aus (E. 6.2.), für die Bestimmung des zuletzt wäh- rend der Ehe gelebten Standards der Parteien wie auch der Sparquote (vgl. vorne E. 4.2) sei insbesondere die Referenzperiode 2019 – 2021 re- levant. Die Parteien seien sich einig, dass das Familiennettoeinkommen in der Referenzperiode Fr. 25'793.00 betragen habe (Stellungnahme S. 19 und Replik S. 11). Das Existenzminimum einschliesslich Steuern bezif- ferte die Vor-instanz auf Fr. 11'739.00. Einig seien sich die Parteien über die Ersparnisse durch die Einkäufe in die zweite und dritte Säule. Für das Jahr 2019 seien in die zweite und dritte Säule gesamthaft Fr. 53'652.00, für das Jahr 2020 Fr. 70'376.00 und für das Jahr 2021 Fr. 53'766.00 ein- gezahlt worden. Dies ergebe eine durchschnittliche Sparquote von Fr. 4'938.00 pro Monat. Hinzu kämen die Beträge für die zwischen Juni 2018 und März 2021 getätigten Wertschriftenkäufe. Ausweislich der Akten sei- - 46 - en zwischen Juni 2018 und März 2021 Wertschriftenkäufe im Gesamtwert von rund Fr. 49'929.00 getätigt worden, was monatlich einen dafür zur Verfügung stehenden Betrag von rund Fr. 1'469.00 ergebe. Vom Beklag- ten sei glaubhaft gemacht worden, dass dieser während des Zusammen- lebens mit der Klägerin in regelmässigen Abständen Wertschriftenkäufe aus dem Familieneinkommen finanziert habe. Die vom Beklagten geltend gemachten ausserordentlichen Kosten für das Auslandjahr der Tochter, die Neuanschaffung des Autos der Klägerin und die Neueinrichtung der Wohnung in S. seien zum normalen Verbrauch zu zählen, für welche al- lenfalls Rückstellungen gemacht worden seien, die jedoch einer gewissen Regelmässigkeit unterlägen. Der Kauf eines Fahrzeuges für die alltägliche Nutzung oder der Kauf einer neuen Wohnungseinrichtung seien als Ver- brauchsgegenstände und somit als Bestandteil der allgemeinen Lebens- haltung zu qualifizieren und dienten nicht der Vermögensbildung. Der mo- natlich effektiv zur Vermögensbildung genutzte Betrag, mithin die nach- gewiesene Sparquote, betrage somit insgesamt Fr. 6'407.00 (Fr. 4'938.00 + Fr. 1'469.00). 11.1.2. 11.1.2.1. Vor Vorinstanz hatte der Beklagte geltend gemacht (act. 56), nachdem die Klägerin die Beziehung Ende 2020 aufgegeben habe, die Parteien ab spätestens Mitte 2021 in veränderten Verhältnissen gelebt hätten und seit anfangs 2021 ausserordentliche Umstände vorlägen (Auslandaufenthalt C., Autokauf), dränge es sich auf, als Referenzperiode zur Bemessung des ehelichen Lebensstandards auf das Kalenderjahr 2020 abzustellen. Die Klägerin hielt dem entgegen (act. 84), sie habe die Beziehung nicht Ende 2020 aufgegeben, das "Nestmodell" sei erst ab November 2021 konkretisiert worden und den gemeinsamen Haushalt hätten die Parteien erst am 9. April 2022 aufgelöst. Es rechtfertige sich nicht, zur Festlegung des gebührenden Unterhalts alleine auf das Jahr vor der Trennung abzu- stellen. Noch weniger rechtfertige es sich, isoliert auf das Jahr 2020 ab- zustellen. Es müsse auf den Durchschnitt der letzten drei Jahre bzw. 2019 – 2021 abgestellt werden. Der Beklagte stellte dies in Frage (act. 109), wies aber gleichzeitig darauf hin, im Jahr 2019 und 2021 habe es "nach- gerade gleich hohe 'Sparquoten' " gegeben. Unter den gegebenen Um- ständen ist somit entgegen der Rüge des Beklagten (Berufung S. 9) nicht als unrichtige Rechtsanwendung oder Feststellung des Sachverhalts zu beanstanden, wenn die Vorinstanz zur Bestimmung der "kontinuierlichen Sparquote", wie dies die Klägerin unter Hinweis auf BGE 147 III 293 E. 4.4 moniert hatte (act. 84), auf eine Referenzperiode von drei Jahren ab- stellte, auch wenn dies nicht der im Allgemeinen üblichen Praxis ent- spricht. - 47 - 11.1.2.2. Die Festlegung des massgeblichen familienrechtlichen Existenzminimums für die Bestimmung der Lebenshaltung während des Zusammenlebens von Fr. 11'739.00 wird von den Parteien im Berufungsverfahren nicht be- anstandet. Grundsätzlich zutreffend ist der für den Fall der Berücksichti- gung einer mehrjährigen Periode seitens des Beklagten erhobene Ein- wand (Berufung S. 9), dass auch das in dieser Periode durchschnittlich zur Verfügung stehende Einkommen in Betracht zu ziehen ist. Aus den Steuererklärungen 2019 bis 2021 (Klagebeilagen 14 – 16) ergibt sich ein monatliches Durchschnittseinkommen der Parteien in dieser Zeit von Fr. 25'646.00. Die Klägerin tut nicht substantiiert dar, weshalb zum in der Steuererklärung ausgewiesenen Einkommen des Beklagten die volle Spesenpauschale von Fr. 1'200.00 hinzuzurechnen sein soll (Berufungs- antwort der Klägerin, S. 6; vgl. auch vorne E. 7.4.3). Auszugehen ist des- halb von Fr. 25'646.00. 11.1.2.3. In Ihrer Berufung (S. 15 f.) beharrt die Klägerin auf der Berücksichtigung einer Sparquote von Fr. 5'611.00 (Fr. 4'939.00 [Einkauf 2. und 3. Säule] – Fr. 658.00 [Vermögensverzehr] + Fr. 1'330.00 [Wertschriftenkäufe]). Sie macht in diesem Zusammenhang grundsätzlich zu Recht geltend, die Vorinstanz habe die Wertschriftenkäufe nicht für die festgelegte Refe- renzperiode von 2019 bis 2021 festgestellt, sondern für einen Zeitraum vom 1. Juni 2018 bis 31. März 2021. Zu berücksichtigen sind in der Tat die während der von der Vorinstanz festgelegten Referenzperiode von 2019 bis 2021 erfolgten Wertschriftenkäufe, die von der Klägerin auf Fr. 47'878.00 beziffert werden (Berufung S. 15 f.). Dieser Betrag wird vom Beklagten nicht substantiiert bestritten. Die Summe der in der Aufstellung in Berufungsantwortbeilage 8 des Beklagten für die fragliche Zeit aufge- führten Käufe beträgt Fr. 46'207.00. Die Aufstellung weicht aber wiederum von der als Beilage 1 zur Eingabe des Beklagten vom 23. August 2022 eingereichten Liste ab. Es ist deshalb von der von der Klägerin vorge- brachten Summe auszugehen. Da die letzten Wertschriftenkäufe im Jahr 2021 jedoch im März getätigt wurden und die Trennung der Parteien per August 2021 erfolgte und somit danach keine Wertschriftenkäufe mehr zu berücksichtigen sind, ist der Betrag nicht auf 36, sondern lediglich auf 32 Monate aufzuteilen (vgl. das grundsätzlich analoge Vorgehen der Vo- rinstanz in E. 6.2.2, S. 28), womit sich ein monatlicher Betrag von rund Fr. 1'496.00 ergibt. Soweit der Beklagte, der eine Sparquote von zumindest Fr. 10'219.00 gel- tend macht (Berufung des Beklagten S. 11; Berufungsantwort des Beklag- ten S. 22), aus der Zunahme des "Bank- und Wertschriftenvermögens" (Berufung S. 10) insgesamt von z.B. Fr. 52'250.00 im Jahr 2020 (act. 57) im Hinblick auf die Sparquote zusätzlich etwas ableiten will, kann ihm - 48 - nicht gefolgt werden. In diesem (Gesamt-)Betrag sind zum einen die be- reits berücksichtigten Vermögenveränderungen durch Wertschriftenkäufe sowie die Veränderungen der nachfolgend sogleich erwähnten Bankkon- tosaldi enthalten. Zum anderen beinhaltet die Veränderung der Summe des "Bank- und Wertschriftenvermögens" auch Wertveränderungen der einzelnen Wertschriften. Diese entsprechen aber nicht den im jeweiligen Jahr nicht für den Verbrauch verwendeten und stattdessen investierten Teilen des Einkommens (Sparquote). Ein Vergleich der Wertschriften- und Guthabenverzeichnisse in den Steu- ererklärungen 2021, 2020, 2019 und 2018 (Klagebeilagen 14, 15, 18, Klageantwortbeilage 5) ergibt die in der Berufung der Klägerin (S. 15) an- geführten Zunahmen (2019 und 2020) bzw. Abnahme (2021) der Saldi der "flüssigen" Bankguthaben (vgl. act. 85) ohne Wertschriften der Partei- en. Der Vermögensverzehr 2021 wird von der Klägerin mit Fr. 40'939.00 beziffert. In Berufungsantwortbeilage 5 des Beklagten sind insbesondere die von ihm behaupteten ab August 2021 "im Zusammenhang mit der Trennung angefallenen und bezahlten ausserordentlichen Kosten", wel- che den Kontostand per 31. Dezember 2021 reduziert hätten (Berufungs- antwort des Beklagten, S. 21) aufgeführt. Diese Aufstellung wird von der Klägerin in ihrer Replik vom 2. Februar 2023 (S. 11, Rz. 53) "in jeder Hin- sicht bestritten". In den als Beilagen 3 und 4 zur "Berufungsduplik" des Beklagten vom 13. Februar 2023 eingereichten Kontoauszügen sind aber in der Berufungsantwortbeilage 5 aufgeführte Zahlungen belegt. Aus der Aufstellung in Berufungsantwortbeilage 5 ergibt sich eine Summe von ab August 2021 erfolgten Zahlungen insbesondere für Anwaltskosten, Woh- nungseinrichtung, und Auto der Klägerin von rund Fr. 52'000.00. Entspre- chend ist der von der Klägerin als die Sparquote reduzierend geltend ge- macht Vermögensverzehr auf trennungsbedingte Mehrkosten zurückzu- führen. Eine entsprechende Reduktion der Sparquote ist somit nicht an- gezeigt. Es ergibt sich demnach eine Sparquote von Fr. 6'435.00 (Fr. 4'939.00 + Fr. 1'496.00) 11.1.3. Nach dem Gesagten ist somit von einem Familieneinkommen von Fr. 25'646.00, einem familienrechtlichen Existenzminimum von Fr. 11'739.00 sowie einer Sparquote von Fr. 6'435.00 auszugehen. Somit resultiert ein für den Unterhalt verwendeter Überschuss von Fr. 7'472.00. Daran partizipieren bei einer Aufteilung nach grossen und kleinen Köpfen die Parteien mit jeweils 2/7 Anteil (Fr. 2'135.00) und die Kinder mit jeweils 1/7 (Fr. 1'067.00). - 49 - 11.2. 11.2.1. Nachfolgend sind die Unterhaltsbeiträge für die Klägerin sowie die Kinder der Parteien zu bestimmen. Wie die Vorinstanz (E. 6.3.2.1.) korrekt fest- gestellt hat, ist der Barbedarf der Kinder aufgrund der markant höheren Leistungsfähigkeit des Beklagten in sämtlichen Phasen von diesem zu tragen. 11.2.2. 11.2.2.1. In der ersten Phase beträgt der bei der Klägerin anfallende ungedeckte Barbedarf von C. Fr. 564.00 sowie jeweils Fr. 552.00 von D. und E.. In dieser Phase besteht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 14'910.00 (Fr. 9'032.00 + Fr. 3'460.00 + Fr. 814.00 + Fr. 802.00 + Fr. 802.00). Die- ser steht einem Gesamteinkommen von Fr. 21'059.00 (Fr. 16'224.00 + Fr. 4'085.00 + Fr. 250.00 + Fr. 250.00 + Fr. 250.00) gegenüber. Es resul- tiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 6'149.00, sodass C., D. und E. mit gerundet Fr. 878.00 (Fr. 6'149.00 x 1/7) am Überschuss partizipieren, wovon die Hälfte der den Kindern zu- stehenden Überschussanteile aufgrund der alternierenden Obhut mit hälf- tigen Betreuungsanteilen beim Beklagten verbleibt, während die andere Hälfte zusätzlich zum Barunterhalt an die Klägerin zu zahlen ist. Für die erste Phase resultiert somit folgender vom Beklagten an die Klägerin an den Unterhalt der Kinder zu zahlender Barunterhalt: Für C.: Fr. 1'003.00 (Fr. 564.00 zzgl. 439.00 Überschussanteil) Für D.: Fr. 991.00 (Fr. 552.00 zzgl. Fr. 439.00 Überschussanteil) Für E.: Fr. 991.00 (Fr. 552.00 zzgl. Fr. 439.00 Überschussanteil) 11.2.2.2. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der ersten Phase Fr. 1'757.00 (Fr. 6'151.00 x 2/7). Bei einem Einkommen von Fr. 4'080.00 bleiben Fr. 1'137.00 ihres um den Überschussanteil erweiterten Exis- tenzminimums von Fr. 5'217.00 (Fr. 3'460.00 + Fr. 1'757.00) ungedeckt. Der Beklagte ist zur Leistung eines Unterhaltsbeitrags in dieser Höhe an die Klägerin zu verpflichten. - 50 - 11.2.3. 11.2.3.1. In der zweiten Phase (bis Ende 2023) beträgt der bei der Klägerin anfal- lende ungedeckte Barbedarf von C. Fr. 614.00 sowie jeweils Fr. 602.00 von D. und E.. In dieser Phase besteht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 15'280.00 (Fr. 9'032.00 + Fr. 3'680.00 + Fr. 864.00 + Fr. 852.00 + Fr. 852.00). Die- ser steht einem Gesamteinkommen von Fr. 22'774.00 (Fr. 16'224.00 + Fr. 5'800.00 + Fr. 250.00 + Fr. 250.00 + Fr. 250.00) gegenüber. Es resul- tiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilender Überschuss von Fr. 7'494.00, sodass C., D. und E. mit gerundet Fr. 1'070.00 (Fr. 7'494.00 x 1/7) am Überschuss partizipieren, wovon die Hälfte der den Kindern zu- stehenden Überschussanteilen aufgrund der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen beim Beklagten verbleiben, während die an- dere Hälfte zusätzlich zum Barunterhalt an die Klägerin zu zahlen ist. Für die erste Phase resultiert somit folgender vom Beklagten an die Klägerin an den Unterhalt der Kinder zu zahlender Barunterhalt: Für C.: Fr. 1'149.00 (Fr. 614.00 zzgl. Fr. 535.00 Überschussanteil) Für D.: Fr. 1'137.00 (Fr. 602.00 zzgl. Fr. 535.00 Überschussanteil) Für E.: Fr. 1'137.00 (Fr. 602.00 zzgl. Fr. 535.00 Überschussanteil) 11.2.3.2. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in der zweiten Phase Fr. 2'141.00 (Fr. 7'496.00 x 2/7). Bei einem Einkommen von Fr. 5'800.00 bleiben bloss Fr. 21.00 ihres um den Überschussanteil erweiterteten Exis- tenzminimums von Fr. 5'821.00 (Fr. 3'680.00 + Fr. 2'141.00) ungedeckt. Von der Zusprechung eines persönlichen Unterhaltsbeitrags ist abzuse- hen. 11.2.4. 11.2.4.1. In der dritten Phase beträgt der bei der Klägerin anfallende Barbedarf von D. Fr. 696.00 und von E. Fr. 680.00 (vgl. E. 10.4. hiervor). Für C. ist auf- grund Erreichen der Volljährigkeit und Bestehen einer Unterhaltsvereinba- rung mit dem Beklagten kein Unterhalt mehr zu berechnen. Am Über- schuss, der wiederum nach grossen und kleinen Köpfen an die Beteiligten zu verteilen ist, partizipieren D. und E. somit mit jeweils 1/6 Anteil. - 51 - In dieser Phase besteht ein Gesamtnotbedarf von Fr. 17'101.00 (Fr. 8'832.00 + Fr. 4'009.00 + Fr. 1'496.00 + Fr. 1'480.00 + Fr. 1'284.00 [für C. aufgewendete Mittel]). Dieser steht einem Gesamteinkommen von Fr. 22'524.00 (Fr. 16'224.00 + Fr. 5'800.00 + Fr. 250.00 + Fr. 250.00) ge- genüber. Es resultiert ein nach grossen und kleinen Köpfen zu verteilen- der Überschuss von Fr. 5'423.00, sodass D. und E. mit gerundet Fr. 904.00 (Fr. 5'423.00 x 1/6) am Überschuss partizipieren, wovon wie- derum die Hälfte der den Kindern zustehenden Überschussanteilen auf- grund der alternierenden Obhut mit hälftigen Betreuungsanteilen beim Beklagten verbleibt, während die andere Hälfte zusätzlich zum Barunter- halt an die Klägerin zu zahlen ist. Für die dritte Phase resultiert somit fol- gender vom Beklagten an die Klägerin an den Unterhalt der Kinder zu zahlender Barunterhalt: Für D.: Fr. 1'148.00 (Fr. 696.00 zzgl. Fr. 452.00 Überschussanteil) Für E.: Fr. 1'132.00 (Fr. 680.00 zzgl. Fr. 452.00 Überschussanteil) 11.2.4.2. Der Überschussanteil der Klägerin beträgt in dieser Phase Fr. 1'808.00 (Fr. 5'423.00 x 2/6). Ihr Einkommen von Fr. 5'800.00 unterschreitet ihr um den Überschussanteil erweitertes Existenzminimums von Fr. 5'817.00 (Fr. 4'009.00 + Fr. 1'808.00) um bloss Fr. 17.00. Von der Zusprechung ei- nes persönlichen Unterhaltsbeitrags ist auch in dieser Phase abzusehen. 11.3. 11.3.1. Zu regeln verbleibt nun noch der Bonus des Beklagten. Da dieser nicht konstant gleich hoch ist, sondern jährlich variiert und erfolgsabhängig ist, ist dieser separat zu behandeln (vorne E. 7.4). 11.3.2. Der Unterhalt an die Klägerin ist beschränkt auf den gebührenden Unter- halt. Der maximale gebührende Unterhalt der Klägerin setzt sich zusam- men aus ihrem aktuellen familienrechtlichen Existenzminimum, den aktu- ellen Steuern sowie ihrem vorstehend in E. 11.1 ermittelten maximalen Überschussanteil (Fr. 2'135.00). In der ersten Phase beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin Fr. 3'460.00 (vorne E. 8.7.). Zusammen mit dem Überschussan- teil von Fr. 2'135.00 ergibt sich eine maximale Lebenshaltung von 5'595.00. Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 4'080.00 und Unterhalts- beiträgen von Fr. 1'137.00, total Fr. 5'217.00, beträgt die Differenz zur maximalen Lebenshaltung Fr. 378.00. Der Beklagte ist daher zu verpflich- - 52 - ten, der Klägerin von seinem Bonus für das Jahr 2022 2/7, maximal aber Fr. 3'780.00 (Fr. 378.00 x 10 Monate), zu bezahlen. In der zweiten Phase beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin Fr. 3'680.00 (vorne E. 8.7.). Zusammen mit dem Überschussan- teil von Fr. 2'135.00 ergibt sich eine maximale Lebenshaltung von Fr. 5'815.00. Sie erzielt ein Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.00. Ange- sichts der geringfügigen Differenz von Fr. 15.00 ist von der Zusprechung eines Bonusanteils abzusehen. In der dritten Phase beträgt das familienrechtliche Existenzminimum der Klägerin Fr. 4'009.00 (vorne E. 8.7.). Zusammen mit dem Überschussan- teil von Fr. 2'135.00 ergibt sich eine maximale Lebenshaltung von Fr. 6'144.00. Bei einem Erwerbseinkommen von Fr. 5'800.00 (Unterhals- beiträge werden für diese Phase keine zugesprochen) beträgt die Diffe- renz zur maximalen Lebenshaltung Fr. 344.00. Der Beklagte ist zu ver- pflichten, der Klägerin von seinem Bonus ab 2023 2/6, maximal aber Fr. 4'128.00 jährlich (Fr. 344.00 x 12), zu bezahlen. 11.3.3. Anders verhält es sich bei den drei gemeinsamen Kindern. Da die Limitie- rung des Überschusses bzw. der zu beanspruchenden Lebenshaltung auf diejenige während des Zusammenlebens nur zwischen den Ehegatten gilt, nicht aber gegenüber den Kindern (BGE 147 III 293 E. 4.4; vgl. E. 4.2.2. hiervor), haben diese Anspruch auf ihren Anteil am Bonus. Für die ersten beiden Phasen beträgt der Überschussanteil der drei Kinder je- weils 1/7. Da die Hälfte des Überschusses der Kinder beim Beklagten verbleibt, ist der Beklagte somit zu verpflichten, der Klägerin von seinem Bonus für das Jahr 2022 jeweils 1/14 Anteil an den Unterhalt der drei Kin- der C., D. und E. zu bezahlen und ab 2023 von seinem Bonus jeweils 1/12 Anteil an den Unterhalt der beiden Kinder D. und E. zu überweisen. 12. Dies führt zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung der Klägerin so- wie zu einer teilweisen Gutheissung der Berufung des Beklagten. 13. 13.1. Beim gegebenen Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Gerichtskos- ten dem Beklagten zu einem Drittel und der Klägerin zu zwei Dritteln auf- zuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Die Klägerin ist zudem zu verpflichtet, dem Beklagten einen Drittel seiner obergerichtlichen Parteikosten zu er- setzen (Art. 95 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ZPO). - 53 - 13.2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr ist auf Fr. 4'000.00 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. §§ 3, 8 und 11 Abs. 1 VKD), wovon die Klägerin Fr. 1'333.00 und der Beklagte Fr. 2'667.00 zu tragen hat. 13.3. Die Parteientschädigung des Beklagten ist ausgehend von einer Grun- dentschädigung von Fr. 3'350.00 (§ 3 Abs. 1 lit. b und d sowie Abs. 2 AnwT) unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung (§ 6 Abs. 2 AnwT) und Zuschlägen von 20 % für die Beru- fungsantwort sowie von insgesamt 20 % für die Eingaben vom 13. Feb- ruar 2023 und vom 6. März 2023 (§ 6 Abs. 3 AnwT) und des Rechtsmit- telabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpau- schale von Fr. 300.00 und der Mehrwertsteuer auf (gerundet) Fr. 3'570.00 festzusetzen. Der von der Klägerin zu ersetzende Drittel beläuft sich somit auf Fr. 1'190.00. Das Obergericht erkennt: 1. 1.1. In teilweiser Gutheissung der Berufung der Klägerin sowie in teilweiser Gutheissung der Berufung des Beklagten werden die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des Entscheids des Bezirksgerichts Bremgarten, Präsidium des Familiengerichts, vom 25. Oktober 2022 aufgehoben und durch folgende Bestimmung ersetzt (Änderungen kursiv): 2.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an den Unter- halt der gemeinsamen Kinder C., geboren am tt.mm.2004, D., geboren am tt.mm.2007 und E., geboren am tt.mm.2009, rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unterhalsbeiträge zuzüglich allfällig bezogener Kinderzulagen zu bezahlen: vom 01.01.2022 – 31.10.2022: für C. Fr. 1'003.00 für D. Fr. 991.00 für E. Fr. 991.00 vom 01.11.2022 – 31.12.2022: für C. Fr. 1'149.00 für D. Fr. 1'137.00 Für E. Fr. 1'137.00 ab 01.01.2023 - 54 - für D. Fr. 1'148.00 für E. Fr. 1'132.00 2.2 Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, an den Unterhalt der drei Kinder für das Jahr 2022 zusätzlich je 1/14 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung für das Jahr 2022 sowie an den Unterhalt der Kinder D. und E. je 1/12 einer allfällig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszah- lung ab dem Jahr 2023 jeweils innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen. 2.3. Ausserordentliche Kinderkosten wie ungedeckte Krankheitskosten, un- gedeckte Zahnkorrekturen, Schullager, Musikunterricht etc., die nicht von einem Dritten (z.B. einer Versicherung) übernommen werden, sind von den Parteien je hälftig zu tragen. Voraussetzung für die hälftige Kosten- tragung ist, dass sich die Parteien vorgängig über die ausserordentliche Ausgabe geeinigt haben. Kommt keine Einigung zustande, so trägt die veranlassende Partei die entsprechende Ausgabe einstweilen allein; die gerichtliche Geltendmachung der Kosten-beteiligung bleibt vorbehalten. 3. 3.1. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin an ihren per- sönlichen Unterhalt rückwirkend monatlich vorschüssig folgende Unter- haltsbeiträge zu bezahlen: vom 01.01.2022 – 31.10.2022: Fr. 1'137.00 3.2. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin 2/7 einer allfäl- lig erhaltenen Gratifikation bzw. Bonuszahlung für das Jahr 2022, maxi- mal aber Fr. 3'780.00, ab 2023 2/6, einer Gratifikation bzw. Bonuszah- lung für das jeweilige Jahr, maximal aber Fr. 4'128.00 jährlich, innert 30 Tagen seit ihrer Auszahlung zu überweisen. 1.2. Im Übrigen werden die Berufung der Klägerin sowie die Berufung des Be- klagten abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 wird der Klägerin zu 2/3 mit Fr. 2'667.00 und dem Beklagten zu 1/3 mit Fr. 1'333.00 aufer- legt. Sie wird mit den von ihnen geleisteten Kostenvorschüssen von je Fr. 2'000.00 verrechnet, sodass die Klägerin dem Beklagten Fr. 667.00 di- rekt zu ersetzen hat (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). 3. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten 1/3 seiner zweitinstanzli- chen Parteikosten in der richterlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'570.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), d.h. Fr. 1'190.00, zu ersetzen. - 55 - Zustellung an: [...] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtli- chen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwer- de nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens übersteigt Fr. 30'000.00. - 56 - Aarau, 5. Juni 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Brunner Donauer