6. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Kläger liess sich nicht vernehmen, sodass dieser kein Aufwand entstanden ist. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch des Beklagten gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.