321 Abs. 2 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beklagte verkennt, dass auch wenn dem Beklagten allenfalls in einem anderen Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in jedem Verfahren separat zu prüfen sind und diese demnach im einen Fall gewährt und in einem anderen Fall nicht gewährt werden kann. Dies würde - 12 - den Entscheid der Vorinstanz für sich genommen weder willkürlich noch sonst fehlerhaft machen.