Soweit sich der nicht ganz eindeutige Antrag des Beklagten demgegenüber (auch) gegen die Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege vom 27. Oktober 2022 richten sollte, so wurde diese nicht innert Frist beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten. Der Beklagte hätte diese separat innert 10 Tagen anfechten können und müssen, worauf auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz hingewiesen hat (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO).