5. Der Beklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begehrensstellung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2022 (act. 23 ff.) festgehalten, sind die Gerichtsgebühren im Rechtsöffnungsverfahren häufig (und so auch vorliegend) derart tief, dass es einer gesuchstellenden Partei zumutbar ist, diese aus dem Grundbetrag zu bestreiten (BGE 114 III 67). Weiter war die Beschwerde des Beklagten nach dem bisher Gesagten ohnehin aussichtslos.