Zu denken ist in erster Linie an Fälle des Erlasses einer Verfügung durch eine sachlich oder funktionell unzuständige Behörde, aber auch an schwerwiegende Verfahrensmängel (inkl. Formfehler); inhaltliche Fehler müssen besonders schwer wiegen, um Nichtigkeit zu begründen (vgl. dazu STAEHELIN, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG [mit zahlreichen Hinweisen], der insbesondere erwähnt, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur in seltenen Fällen - 11 -