Sonstige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Tilgung, Stundung oder Verjährung), die im Übrigen bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden müssen, macht der Beklagte nicht geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dient das Rechtsöffnungsverfahren, Nichtigkeit vorbehalten (hierzu nachstehend E. 3.3.4), nicht dazu, gerichtliche Entscheide, aufgrund derer Rechtsöffnung verlangt wird, auf deren inhaltliche Richtigkeit zu überprüfen (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). - 10 -