vorstehend E. 1.1) überhaupt rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, wurden die Gebühren und Kosten, die dem Beklagten vom Obergericht des Kantons A. auferlegt wurden und die Gegenstand der streitgegenständlichen Betreibung bilden, bisher offenbar nicht erlassen. Entsprechende Urkunden, die einen Untergang im Sinne einer Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG belegen würden, reichte der Beklagte denn auch nicht ein. Ob die […] Behörden dem Beklagten die Gebühren bisher zu Recht nicht erlassen haben, ist nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, in dem es lediglich darum geht, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, für den Rechtsöffnung gewährt werden kann.