3.3. 3.3.1. Der Beklagte rügt mit Beschwerde wie erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht genügend begründet worden sei, weil sich die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Vorbringen geäussert hat. Wie bereits ausgeführt (E. 2.4.2), übersieht der Beklagte, dass sich eine Behörde in ihrer Entscheidbegründung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei auseinandersetzen und jedes einzelne Argument widerlegen muss. Die Vorinstanz durfte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat zwar kurz aber zutreffend ausgeführt, weshalb dem Kläger Rechtsöffnung zu erteilen sei.