Der Beklagte mache in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2022 weder geltend, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obgenannten Entscheiden auferlegt worden seien, seit Erlass des Entscheids getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien. Auch eine Nichtigkeit der Entscheide mache er weder substantiiert geltend, noch sei eine solche aus den Akten ersichtlich. Auf die Einwände des Beklagten sei im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, einerseits sei der Zusammenhang der Ausführungen -9-