In den jeweiligen Entscheiden seien dem Beklagten, teilweise in solidarischer Haftbarkeit, Verfahrenskosten in dem Gesuch entsprechender Höhe auferlegt worden. Die eingereichten Entscheide würden demnach grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Beklagte mache in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2022 weder geltend, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obgenannten Entscheiden auferlegt worden seien, seit Erlass des Entscheids getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien.