3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das klägerische Rechtsöffnungsbegehren gutgeheissen und zur Begründung – nach zutreffenden Ausführungen zur Rechtslage, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 2) – erwogen, der Kläger habe als Rechtsöffnungstitel vier Verfügungen des Obergerichts des Kantons A. ins Recht gelegt, deren Rechtskraft durch die zuständige Behörde jeweils bescheinigt worden sei. In den jeweiligen Entscheiden seien dem Beklagten, teilweise in solidarischer Haftbarkeit, Verfahrenskosten in dem Gesuch entsprechender Höhe auferlegt worden.