Der Rechtsöffnungsrichter prüft weiter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt. Die Prüfung erfolgt von Amtes wegen (BGE 141 I 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.2).