Die Vollstreckbarkeit muss indessen nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 137 zu Art. 80 SchKG). Der Rechtsöffnungsrichter prüft weiter folgende drei Identitäten: