3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (definitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob die Vollstreckbarkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit muss indessen nicht durch eine formelle Bescheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umständen ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung verstrichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl.