81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz führte zwar knapp aber doch in einer den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrenden Weise aus, dass gültige definitive Rechtsöffnungstitel vorlägen und der Beklagte weder eine Tilgung der Schuld, noch deren Stundung oder Verjährung geltend gemacht habe. Auch sei eine Nichtigkeit nicht substantiiert behauptet worden (vgl. nachstehend E. 3.3). Dass die Vorinstanz nicht im Detail auf die vom Beklagten ausführlich geschilderte Vorgeschichte eingegangen ist, begründet weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten noch weckt dies den Anschein der Befangenheit. -8-