Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung im Speziellen sind die Einreden beschränkt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).