2.4.2. Weiter erblickt der Beklagte die fehlende Neutralität der Vorinstanz darin, dass diese nicht auf sämtliche Vorbringen des Beklagten eingegangen ist. Namentlich fehle "jegliche Bezugnahme auf rechtloses Verhalten der […] Verwaltung [des Kantons A.]". Dies verletze auch den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken.