2.4. 2.4.1. Der Beklagte wirft weiter auch der Vorinstanz Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor. Er leitet den Ausstandsgrund daraus ab, dass die Urteilsbegründung die Anforderungen der Bundesverfassung nicht erfülle. Seine Rüge, dass der Entscheid der Vorinstanz erst unbegründet erging, geht jedoch fehl. Ein solches Vorgehen steht dem Gericht grundsätzlich offen (Art. 239 Abs. 1 ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die nachträgliche Begründung durch die Vorinstanz ist erfolgt, nachdem der Beklagte diese verlangt hatte.