Im Übrigen handelt es sich bei der vom Beklagten bemängelten Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO und nicht um einen Zwischen- oder Endentscheid. Prozessleitende Verfügungen bedürfen regelmässig, wie auch vorliegend, keiner Rechtsmittelbelehrung (STECK, in: Basler Kommentar, N. 23 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch die Hinweise im Urteil des Bundesgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5). Sie können zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden. Die fehlende Rechtsmittelbelehrung lässt damit ebenso wenig auf eine Befangenheit des Instruktionsrichters schliessen.