Der Beschwerde wurden zudem 13 grösstenteils mehrseitige Beilagen beigelegt. Namentlich angesichts der Natur des (definitiven) Rechtsöffnungsverfahrens und der dabei möglichen Einreden war die Beschwerde des Gesuchstellers damit offensichtlich weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, weshalb dem Beklagten nach Auffassung der 5. Kammer des Zivilgerichts gestützt auf diese Bestimmung zu Recht Frist zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde angesetzt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb daraus eine Befangenheit im Sinne des vom Beklagten angerufenen Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO abzuleiten wäre.