Der Instruktionsrichter setzte dem Beklagten darin eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde mit einem Umfang von maximal 10 Seiten an. Der Beklagte sieht in der Verfügung des Instruktionsrichters und namentlich auch in der fehlenden Rechtsmittelbelehrung eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der richterlichen Fürsorge und Fragepflicht nach Art. 56 ZPO sowie ein strafbares Verhalten (Eingabe vom 21. Februar 2023, S. 3 f.).