2. 2.1. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Postaufgabe), dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau in den Ausstand zu treten habe. Der Beklagte beruft sich diesbezüglich auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2023. Der Instruktionsrichter setzte dem Beklagten darin eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde mit einem Umfang von maximal 10 Seiten an.