1.2.2. Mit seiner Beschwerde (Antrag Ziffer 8) verlangt der Beklagte zudem neu eine Genugtuung "für erlittenes Unrecht durch staatliche Amtsträger". Dabei handelt es sich um ein neues Begehren, welches im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dazu kommt, dass ein auf Geldzahlung gerichtetes Begehren zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO), -5- was vorliegend nicht erfolgt ist. Das Rechtsöffnungsgericht wäre zur Beurteilung von allfälligen materiellen (Staatshaftungs-)Ansprüchen zudem ohnehin nicht sachlich zuständig, sodass darauf nicht einzutreten gewesen wäre.