1.2. 1.2.1. Mit Bezug auf die "Anträge" 2, 3, 5 und 6 der Beschwerde ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Rechtsmittelanträge handelt, d.h. Willensbekundungen, wie der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll. Auf die darin enthaltene Bitte um Abklärung von Straftaten und Wahrung der Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 1 EG StPO betreffend angebliche von […] Amtspersonen begangene Straftaten mit Kopie an den Beklagten gemäss Art. 6 BGÖ (innert vom Beklagten gesetzter Frist) ist nicht weiter einzugehen. Die Einreichung von Strafanzeigen ist nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens.