Genugtuung. Gleichentags reichte der Beklagte ein separates Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau sowie gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau sowie eine Strafanzeige gegen den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau und weitere Personen ein. 3.4. Der Kläger reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: