3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkammer, setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 16. Februar 2023 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde an. 3.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte die verbesserte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Erteilung der aufschiebenden Wirkung, eine Umtriebsentschädigung sowie eine -4-