2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.00 verrechnet, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 2. Februar 2023 zugestellten begründeten Entscheid reichte der Beklagte am 13. Februar 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein.