2.4. Mit Verfügung vom 18. November 2022 setzte der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau dem Beklagten letztmals eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung allfälliger Ergänzungen. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Posteingang) reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, das Gesuch um Rechtsöffnung sei abzuweisen oder das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis eine Antwort der Bundesrätin auf das Schreiben des Beklagten vom 23. November 2022, eine Antwort des Regierungsrates auf das Schreiben des Beklagten vom 24. November 2022 vorliege bzw. das laufende Strafverfahren […] abgeschlossen sei.