2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 (Posteingang: 19. Oktober 2022) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme sowie die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens, bis das Strafverfahren […] abgeschlossen sei. 2.3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.