Obergericht Zivilgericht, 5. Kammer ZSU.2023.29 (SR.2022.177) Art. 29 Entscheid vom 3. April 2023 Besetzung Oberrichter Brunner, Präsident Oberrichter Lindner Oberrichter Holliger Gerichtsschreiber Sulser Kläger Kanton A._____, Obergericht des Kantons A._____, […] vertreten durch Kanton A._____, Amt für Finanzen, […] Beklagter B._____, […] Gegenstand Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q._____ (Zahlungsbefehl vom 26. August 2022) -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Mit Zahlungsbefehl Nr. […] des Regionalen Betreibungsamts Q. vom 26. August 2022 betrieb der Kläger den Beklagten für den Betrag von Fr. 405.00 nebst Zins zu 4 % seit 9. April 2022, Fr. 504.00 nebst Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022, Fr. 615.00 nebst Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022, Fr. 600.00 nebst Zins zu 4 % seit 9. April 2022, zuzüglich Zahlungsbefehls- kosten von Fr. 73.30. Als Forderungsurkunde bzw. Forderungsgrund wurde im Zahlungsbefehl angegeben: " 1. RG Nr. [...] vom 09.03.2022 / Gebühren und Kosten OG aaa 2. RG Nr. […] vom 21.04.2022 / Gebühren OG bbb 3. RG Nr. […] vom 21.04.2022 / Gebühren und Kosten OG ccc 4. RG Nr. […] vom 09.03.2022 / Gebühren und Kosten OG ddd" Der Zahlungsbefehl wurde dem Beklagten am 29. August 2022 zugestellt. Gleichentags erhob der Beklagte Rechtsvorschlag. 2. 2.1. Mit Eingabe vom 28. September 2022 (Postaufgabe) ersuchte der Kläger beim Bezirksgericht Aarau um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 2'124.00 nebst Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten. 2.2. Mit Eingabe vom 16. Oktober 2022 (Posteingang: 19. Oktober 2022) reichte der Beklagte eine Stellungnahme ein und beantragte die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, eine Fristverlängerung zur Abgabe einer Stellungnahme sowie die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens, bis das Strafverfahren […] abgeschlossen sei. 2.3. Mit Verfügung vom 27. Oktober 2022 wies der Präsident des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau das Gesuch des Beklagten um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. 2.4. Mit Verfügung vom 18. November 2022 setzte der Präsident des Zivilge- richts des Bezirksgerichts Aarau dem Beklagten letztmals eine Frist von 10 Tagen zur Einreichung allfälliger Ergänzungen. -3- 2.5. Mit Eingabe vom 28. November 2022 (Posteingang) reichte der Beklagte eine weitere Stellungnahme ein und beantragte, das Gesuch um Rechts- öffnung sei abzuweisen oder das vorliegende Verfahren zu sistieren, bis eine Antwort der Bundesrätin auf das Schreiben des Beklagten vom 23. November 2022, eine Antwort des Regierungsrates auf das Schreiben des Beklagten vom 24. November 2022 vorliege bzw. das laufende Straf- verfahren […] abgeschlossen sei. 2.6. Das Bezirksgericht Aarau, Präsidium des Zivilgerichts, erkannte mit Ent- scheid vom 7. Dezember 2022: " 1. Der Gesuchstellerin wird in der Betreibung Nr. […] des Regionalen Betrei- bungsamtes Q. (Zahlungsbefehl vom 26.08.2022 Rechtshängigkeit des Rechtsöffnungsbegehrens am 28. September 2022) für den Betrag von Fr. 2'124.00 nebst Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt. 2. Die Entscheidgebühr von Fr. 250.00 wird dem Gesuchsgegner auferlegt. Sie wird mit dem Vorschuss der Gesuchstellerin von Fr. 250.00 verrech- net, so dass der Gesuchsgegner der Gesuchstellerin Fr. 250.00 direkt zu ersetzen hat. 3. Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteient- schädigung von Fr. 50.00 zu bezahlen." 3. 3.1. Gegen den ihm am 2. Februar 2023 zugestellten begründeten Entscheid reichte der Beklagte am 13. Februar 2023 (Postaufgabe) beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde ein. 3.2. Der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau, 5. Zivilkam- mer, setzte dem Beklagten mit Verfügung vom 16. Februar 2023 eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Einrei- chung einer verbesserten Beschwerde an. 3.3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Postaufgabe) reichte der Beklagte die verbesserte Beschwerde ein und beantragte die Aufhebung des vorinstanz- lichen Entscheids und die Abweisung des Rechtsöffnungsgesuchs. Weiter beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, die Ertei- lung der aufschiebenden Wirkung, eine Umtriebsentschädigung sowie eine -4- Genugtuung. Gleichentags reichte der Beklagte ein separates Ausstands- gesuch gegen den Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirksgerichts Aarau sowie gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau sowie eine Strafanzeige gegen den Präsidenten des Zivilgerichts des Be- zirksgerichts Aarau und weitere Personen ein. 3.4. Der Kläger reichte innert Frist keine Beschwerdeantwort ein. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Rechtsöffnungsentscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a i.V.m. Art. 309 lit. b Ziff. 3 ZPO). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sach- verhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tat- sachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfah- ren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO). 1.2. 1.2.1. Mit Bezug auf die "Anträge" 2, 3, 5 und 6 der Beschwerde ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Rechtsmittelanträge handelt, d.h. Willensbe- kundungen, wie der vorinstanzliche Entscheid geändert werden soll. Auf die darin enthaltene Bitte um Abklärung von Straftaten und Wahrung der Anzeigepflicht nach § 34 Abs. 1 EG StPO betreffend angebliche von […] Amtspersonen begangene Straftaten mit Kopie an den Beklagten gemäss Art. 6 BGÖ (innert vom Beklagten gesetzter Frist) ist nicht weiter einzuge- hen. Die Einreichung von Strafanzeigen ist nicht Gegenstand des Rechts- öffnungsverfahrens. Zudem sind, abgesehen davon, dass Art. 6 BGÖ auf das vorliegende kantonale Gerichtsverfahren von vornherein keine Anwen- dung findet (vgl. Art. 2 und 3 BGÖ zum persönlichen und sachlichen Gel- tungsbereich dieses Bundesgesetzes), keine Verbrechen oder schwere Vergehen ersichtlich, die das Obergericht zu einer Strafanzeige verpflich- ten würden. 1.2.2. Mit seiner Beschwerde (Antrag Ziffer 8) verlangt der Beklagte zudem neu eine Genugtuung "für erlittenes Unrecht durch staatliche Amtsträger". Da- bei handelt es sich um ein neues Begehren, welches im Beschwerdever- fahren ausgeschlossen ist (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dazu kommt, dass ein auf Geldzahlung gerichtetes Begehren zu beziffern ist (Art. 84 Abs. 2 ZPO), -5- was vorliegend nicht erfolgt ist. Das Rechtsöffnungsgericht wäre zur Beur- teilung von allfälligen materiellen (Staatshaftungs-)Ansprüchen zudem oh- nehin nicht sachlich zuständig, sodass darauf nicht einzutreten gewesen wäre. 2. 2.1. Der Beklagte beantragte mit Eingabe vom 21. Februar 2023 (Postaufgabe), dass der Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau in den Ausstand zu treten habe. Der Beklagte beruft sich diesbezüglich auf die Verfügung des Instruktionsrichters vom 16. Februar 2023. Der Instruktions- richter setzte dem Beklagten darin eine Frist von 10 Tagen seit Zustellung der Verfügung zur Einreichung einer verbesserten Beschwerde mit einem Umfang von maximal 10 Seiten an. Der Beklagte sieht in der Verfügung des Instruktionsrichters und namentlich auch in der fehlenden Rechtsmit- telbelehrung eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs, eine Verletzung der richterlichen Fürsorge und Fragepflicht nach Art. 56 ZPO sowie ein strafbares Verhalten (Eingabe vom 21. Februar 2023, S. 3 f.). 2.2. Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch darauf, dass ihre Streitsache von einem unbefangenen, unvoreingenom- menen und unparteiischen Richter beurteilt wird. Es soll garantiert werden, dass keine sachfremden Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei auf das gericht- liche Urteil einwirken. Art. 30 Abs. 1 BV soll zu der für einen korrekten und fairen Prozess erforderlichen Offenheit des Verfahrens im Einzelfall beitra- gen und damit ein gerechtes Urteil ermöglichen (BGE 139 III 433 E. 2.1.2, 139 III 120 E. 3.2.1, 138 I 1 E. 2.2). Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird bereits verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegeben- heiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Voreingenommenheit und Befangenheit in diesem Sinne werden nach der Rechtsprechung angenom- men, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtli- chen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Miss- trauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet er- scheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrach- tung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit hervorru- fen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich be- fangen ist (BGE 139 III 433 E. 2.1.2, 139 I 121 E. 5.1, 139 III 120 E. 3.2.1, 138 I 1 E. 2.2, je mit Hinweisen). -6- Offensichtlich missbräuchliche (trölerische), unbegründete und querulatori- sche (Ausstands-)Gesuche und solche, die auf Lahmlegung der Justiz oder die Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz gerichtet sind, können nach ständiger Praxis des Bundesgerichts (sogar von der betroffenen Instanz selbst) abgewiesen werden, sofern auf sie überhaupt eingetreten werden muss (BGE 129 III 445 E. 4.2.2 mit Hinweis auf BGE 105 Ib 301 E. 1c; Urteil des Bundesgerichts 5A_592/2014 vom 30. September 2014 E. 2, m.H.). 2.3. 2.3.1. Der Beklagte hat mit Eingabe vom 13. Februar 2023 Beschwerde gegen einen Entscheid des Präsidiums des Zivilgerichts Aarau vom 7. Dezember 2022 eingereicht, mit dem gestützt auf verschiedene Verfügungen des Obergerichts des Kantons A. für Fr. 2'124.00 nebst Zins zu 4 % seit 22. Mai 2022 definitive Rechtsöffnung erteilt wurde. Der angefochtene Entscheid umfasst sieben Seiten, davon gut drei Seiten materielle Erwägungen. Die Beschwerde umfasst demgegenüber 52 Seiten in kleingedruckter Schrift. Der Beschwerde wurden zudem 13 grösstenteils mehrseitige Beilagen bei- gelegt. Namentlich angesichts der Natur des (definitiven) Rechtsöffnungs- verfahrens und der dabei möglichen Einreden war die Beschwerde des Ge- suchstellers damit offensichtlich weitschweifig im Sinne von Art. 132 Abs. 2 ZPO, weshalb dem Beklagten nach Auffassung der 5. Kammer des Zivil- gerichts gestützt auf diese Bestimmung zu Recht Frist zur Einreichung ei- ner verbesserten Beschwerde angesetzt wurde. Es ist nicht ersichtlich, weshalb daraus eine Befangenheit im Sinne des vom Beklagten angerufe- nen Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO abzuleiten wäre. Im Übrigen handelt es sich bei der vom Beklagten bemängelten Verfügung des Instruktionsrichters des Obergerichts um eine prozessleitende Verfü- gung im Sinne von Art. 124 Abs. 1 ZPO und nicht um einen Zwischen- oder Endentscheid. Prozessleitende Verfügungen bedürfen regelmässig, wie auch vorliegend, keiner Rechtsmittelbelehrung (STECK, in: Basler Kom- mentar, N. 23 zu Art. 238 ZPO; vgl. auch die Hinweise im Urteil des Bun- desgerichts 5D_160/2014 vom 26. Januar 2015 E. 2.5). Sie können zusam- men mit dem Endentscheid angefochten werden. Die fehlende Rechtsmit- telbelehrung lässt damit ebenso wenig auf eine Befangenheit des Instrukti- onsrichters schliessen. 2.3.2. Das Gesuch erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist ab- zuweisen. Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit des Aus- standsgesuchs ist der Instruktionsrichter von der Mitwirkung an diesem Entscheid nicht ausgeschlossen. -7- 2.4. 2.4.1. Der Beklagte wirft weiter auch der Vorinstanz Befangenheit im Sinne von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO vor. Er leitet den Ausstandsgrund daraus ab, dass die Urteilsbegründung die Anforderungen der Bundesverfassung nicht er- fülle. Seine Rüge, dass der Entscheid der Vorinstanz erst unbegründet erging, geht jedoch fehl. Ein solches Vorgehen steht dem Gericht grund- sätzlich offen (Art. 239 Abs. 1 ZPO). Eine schriftliche Begründung ist nach- zuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Die nachträgliche Begründung durch die Vorinstanz ist erfolgt, nachdem der Beklagte diese verlangt hatte. Das Gericht ist entgegen der Meinung des Beklagten offenkundig auch nicht an eine von den Parteien angesetzte Frist zur Begründung des Urteils gebunden. 2.4.2. Weiter erblickt der Beklagte die fehlende Neutralität der Vorinstanz darin, dass diese nicht auf sämtliche Vorbringen des Beklagten eingegangen ist. Namentlich fehle "jegliche Bezugnahme auf rechtloses Verhalten der […] Verwaltung [des Kantons A.]". Dies verletze auch den Anspruch des Be- klagten auf rechtliches Gehör. Allerdings ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und je- des einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt, aus dem Entscheid hervorgehen (BGE 143 III 65 E. 5.2, m.w.H.). Im Verfahren um definitive Rechtsöffnung im Speziellen sind die Einreden beschränkt. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines Gerichts oder einer schweizerischen Ver- waltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). Die Vorinstanz führte zwar knapp aber doch in ei- ner den Anspruch auf rechtliches Gehör wahrenden Weise aus, dass gül- tige definitive Rechtsöffnungstitel vorlägen und der Beklagte weder eine Tilgung der Schuld, noch deren Stundung oder Verjährung geltend ge- macht habe. Auch sei eine Nichtigkeit nicht substantiiert behauptet worden (vgl. nachstehend E. 3.3). Dass die Vorinstanz nicht im Detail auf die vom Beklagten ausführlich geschilderte Vorgeschichte eingegangen ist, begrün- det weder eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beklagten noch weckt dies den Anschein der Befangenheit. -8- 3. 3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so kann der Gläubiger beim Richter die Aufhebung des Rechtsvorschlags (de- finitive Rechtsöffnung) verlangen (Art. 80 Abs. 1 SchKG). Ob die Vollstreck- barkeit gegeben ist, hat der Rechtsöffnungsrichter von Amtes wegen zu prüfen. Die Vollstreckbarkeit muss indessen nicht durch eine formelle Be- scheinigung nachgewiesen werden, sie kann sich auch aus den Umstän- den ergeben, wenn z.B. schon längere Zeit seit Erlass der Verfügung ver- strichen ist und der Schuldner nicht behauptet, ein Rechtsmittel dagegen eingelegt zu haben (STAEHELIN, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. Aufl. 2020, N. 137 zu Art. 80 SchKG). Der Rechtsöffnungs- richter prüft weiter folgende drei Identitäten: (1) die Identität zwischen dem Betreibenden und dem auf dem Rechtsöffnungstitel genannten Gläubiger, (2) die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem Rechtsöff- nungstitel genannten Schuldner, sowie (3) die Identität zwischen der in Be- treibung gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöff- nungstitel ergibt. Die Prüfung erfolgt von Amtes wegen (BGE 141 I 97 E. 5.2; Urteil des Bundesgerichts 5A_1023/2018 vom 8. Juli 2019 E. 6.2.4.2). Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren Entscheid eines schweize- rischen Gerichts oder einer schweizerischen Verwaltungsbehörde, so wird die definitive Rechtsöffnung erteilt, wenn nicht der Betriebene durch Urkun- den beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder ge- stundet worden ist, oder die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG). 3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid das klägerische Rechtsöff- nungsbegehren gutgeheissen und zur Begründung – nach zutreffenden Ausführungen zur Rechtslage, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann (angefochtener Entscheid E. 2) – erwogen, der Kläger habe als Rechtsöffnungstitel vier Verfügungen des Obergerichts des Kantons A. ins Recht gelegt, deren Rechtskraft durch die zuständige Behörde jeweils be- scheinigt worden sei. In den jeweiligen Entscheiden seien dem Beklagten, teilweise in solidarischer Haftbarkeit, Verfahrenskosten in dem Gesuch ent- sprechender Höhe auferlegt worden. Die eingereichten Entscheide würden demnach grundsätzlich definitive Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 SchKG darstellen (angefochtener Entscheid E. 2.2). Der Beklagte mache in seiner Stellungnahme vom 16. Oktober 2022 weder geltend, dass er die Schuld bzw. die Kosten, welche ihm in den obgenannten Entscheiden auf- erlegt worden seien, seit Erlass des Entscheids getilgt habe, noch dass diese gestundet oder verjährt seien. Auch eine Nichtigkeit der Entscheide mache er weder substantiiert geltend, noch sei eine solche aus den Akten ersichtlich. Auf die Einwände des Beklagten sei im vorliegenden Verfahren nicht einzugehen, einerseits sei der Zusammenhang der Ausführungen -9- zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens grösstenteils nicht ersicht- lich oder aber die Einwände hätten auf dem Rechtsmittelweg gegen die Entscheide oder allenfalls in einem Revisionsverfahren geltend gemacht werden müssen. Die Forderung des Klägers sei in voller Höhe ausgewie- sen und fällig, weshalb dem Rechtsöffnungsbegehren über diesen Betrag zu entsprechen sei (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). 3.3. 3.3.1. Der Beklagte rügt mit Beschwerde wie erwähnt, dass der Entscheid der Vorinstanz nicht genügend begründet worden sei, weil sich die Vorinstanz nicht zu sämtlichen Vorbringen geäussert hat. Wie bereits ausgeführt (E. 2.4.2), übersieht der Beklagte, dass sich eine Behörde in ihrer Ent- scheidbegründung nicht mit jedem einzelnen Vorbringen einer Partei aus- einandersetzen und jedes einzelne Argument widerlegen muss. Die Vo- rinstanz durfte sich vielmehr auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Vorinstanz hat zwar kurz aber zutreffend ausgeführt, weshalb dem Kläger Rechtsöffnung zu erteilen sei. Es ist nicht erkennbar und wird vom Beklagten in seiner Beschwerde denn auch nicht vorge- bracht, welche Sachverhaltselemente hätten berücksichtigt werden müs- sen, die am Ausgang des Verfahrens etwas geändert hätten, namentlich, dass Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Die Tatsache, dass er im Kanton A. acht Mal da- rum gebeten habe, alle offenen Rechnungen auf die Kantonskasse zu neh- men, ändern am Ergebnis des vorliegenden Verfahrens nichts. Soweit der Einwand vor dem Hintergrund des im Beschwerdeverfahren geltenden No- venverbots (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vorstehend E. 1.1) überhaupt rechtzeitig ins Verfahren eingebracht wurde, wurden die Gebühren und Kosten, die dem Beklagten vom Obergericht des Kantons A. auferlegt wurden und die Gegenstand der streitgegenständlichen Betreibung bilden, bisher offenbar nicht erlassen. Entsprechende Urkunden, die einen Untergang im Sinne einer Tilgung nach Art. 81 Abs. 1 SchKG belegen würden, reichte der Be- klagte denn auch nicht ein. Ob die […] Behörden dem Beklagten die Ge- bühren bisher zu Recht nicht erlassen haben, ist nicht im vorliegenden Rechtsöffnungsverfahren zu prüfen, in dem es lediglich darum geht, ob ein gültiger Rechtsöffnungstitel vorliegt, für den Rechtsöffnung gewährt wer- den kann. Sonstige Einwendungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 SchKG (Til- gung, Stundung oder Verjährung), die im Übrigen bereits vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden müssen, macht der Beklagte nicht geltend. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, dient das Rechtsöffnungsverfahren, Nich- tigkeit vorbehalten (hierzu nachstehend E. 3.3.4), nicht dazu, gerichtliche Entscheide, aufgrund derer Rechtsöffnung verlangt wird, auf deren inhaltli- che Richtigkeit zu überprüfen (angefochtener Entscheid E. 2.3.2). - 10 - 3.3.2. Weiter sei die dem Beklagten vorliegende Rechnung des Obergerichts des Kantons A. zum Verfahren OG ccc in Höhe von Fr. 615.00 auf den 8. April 2022 datiert. Er habe dann ein am 20. April 2021 [recte: 2022] versandtes Schreiben über eine Rechnung desselben Verfahrens erhalten. Das Schreiben sei jedoch auf den 21. April 2021 [recte: 2022] datiert. Die For- derung sei so verdoppelt worden. Auch dieser Einwand ist grundsätzlich neu. Soweit der Beklagte sinngemäss geltend machen sollte, dass es an der Identität zwischen betriebener Forderung und der im Rechtsöffnungsti- tel beurkundeten Forderungen oder überhaupt an einem Rechtsöffnungsti- tel fehlt, was von Amtes wegen zu prüfen wäre, ist der Einwand unbegrün- det. Die Gebühren und Kosten für das Verfahren OG ccc wurden mit Zah- lungsbefehl vom 26. August 2022 nur einmal, d.h. in Höhe von Fr. 615.00, in Betreibung gesetzt, selbst wenn die Rechnung tatsächlich zweimal zu- gestellt worden wäre. Diese entsprechen den dem Beklagten auferlegten Gebühren gemäss Verfügung des Obergerichts des Kantons A. vom 30. November 2021 und der Zahlungsgrund im Zahlungsbefehl verweist auch auf die entsprechende Verfahrensnummer. Die Identität zwischen der be- triebenen und der im Rechtsöffnungstitel verurkundeten Forderung ist da- mit gegeben. Die übrigen Identitäten sind offenkundig erfüllt und auch die weiteren, vom Beklagten nicht explizit erwähnten Rechtsöffnungstitel ge- ben keinen Anlass für weitere Bemerkungen. 3.3.3. Dass die Verfügungen des Obergerichts des Kantons A. nicht vollstreckbar wären, ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht behauptet. Die Vollstreck- barkeit der Verfügungen wurde durch das Obergericht des Kantons A. be- stätigt und die Entscheide ergingen zudem bereits vor über einem Jahr. Die Einlegung eines Rechtsmittels gegen auch nur einen der Entscheide wurde nicht behauptet. Sie bilden demnach, wie die Vorinstanz zu Recht erwog, definitive Rechtsöffnungstitel und berechtigen entsprechend zur Rechtsöff- nung. 3.3.4. Immerhin kann ein staatlicher Entscheid auch nichtig sein. Nichtigkeit ist von jeder Behörde zu jedem Zeitpunkt zu beachten. Allerdings stellt Nich- tigkeit eine seltene Ausnahme dar. Nichtig sind Verfügungen nur, wenn der ihr anhaftende Mangel kumulativ schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn die Rechtssicherheit durch die Bejahung der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Zu denken ist in erster Linie an Fälle des Erlasses einer Verfügung durch eine sachlich oder funktionell un- zuständige Behörde, aber auch an schwerwiegende Verfahrensmängel (inkl. Formfehler); inhaltliche Fehler müssen besonders schwer wiegen, um Nichtigkeit zu begründen (vgl. dazu STAEHELIN, in: BSK SchKG, a.a.O., N. 128 zu Art. 80 SchKG [mit zahlreichen Hinweisen], der insbesondere erwähnt, dass Verletzungen des rechtlichen Gehörs nur in seltenen Fällen - 11 - und auch inhaltliche Willkür nur in krassen Fällen zu Nichtigkeit führen). Vorliegend ist eine Nichtigkeit der vom Kläger eingereichten Rechtsöff- nungstitel jedoch weder aus der Beschwerde des Beklagten noch aus sei- nen Stellungnahmen vor Vorinstanz erkennbar. Namentlich hinsichtlich der nach Ansicht des Beklagten fehlbaren Handlungen zahlreicher Amtsträger in den Kantonen […] ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorliegend konkret zu beurteilenden Rechtsöffnungstitel nichtig sein sollten. Die Eingaben des Beklagten erschöpfen sich vielmehr in einem weitgehend nicht nachvoll- ziehbaren Rundumschlag gegen an diversen Verfahren beteiligte schwei- zerische Gerichte und Behörden. Auf die vorliegend streitgegenständlichen Rechtsöffnungstitel geht der Beklagte denn auch so gut wie gar nicht ein. Ein schwerer und offensichtlicher oder zumindest leicht erkennbarer Man- gel an den Rechtsöffnungstiteln ist nicht auszumachen. 3.4. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. Der Antrag um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wird mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos. 5. Der Beklagte beantragt die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbei- ständung. Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt die Mit- tellosigkeit der gesuchstellenden Partei voraus, ferner, dass ihre Begeh- rensstellung nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wie bereits in der Verfügung der Vorinstanz vom 27. Oktober 2022 (act. 23 ff.) festgehalten, sind die Gerichtsgebühren im Rechtsöffnungsverfahren häufig (und so auch vorliegend) derart tief, dass es einer gesuchstellenden Partei zumut- bar ist, diese aus dem Grundbetrag zu bestreiten (BGE 114 III 67). Weiter war die Beschwerde des Beklagten nach dem bisher Gesagten ohnehin aussichtslos. Damit ist sein Gesuch abzuweisen. Soweit sich der nicht ganz eindeutige Antrag des Beklagten demgegenüber (auch) gegen die Verfügung der Vorinstanz betreffend Abweisung der un- entgeltlichen Rechtspflege vom 27. Oktober 2022 richten sollte, so wurde diese nicht innert Frist beim Obergericht des Kantons Aargau angefochten. Der Beklagte hätte diese separat innert 10 Tagen anfechten können und müssen, worauf auch die entsprechende Rechtsmittelbelehrung der Vo- rinstanz hingewiesen hat (Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass der Beklagte verkennt, dass auch wenn dem Beklagten allenfalls in einem an- deren Verfahren vor Bundesgericht die unentgeltliche Rechtspflege ge- währt worden ist, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege in jedem Verfahren separat zu prüfen sind und diese demnach im einen Fall gewährt und in einem anderen Fall nicht gewährt werden kann. Dies würde - 12 - den Entscheid der Vorinstanz für sich genommen weder willkürlich noch sonst fehlerhaft machen. 6. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kosten- pflichtig. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 375.00 festzusetzen (Art. 48 Abs. 1 und 61 Abs. 1 GebV SchKG). Der Kläger liess sich nicht vernehmen, sodass dieser kein Aufwand entstanden ist. Eine Parteientschädigung ist demnach nicht zuzusprechen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Ausstandsgesuch des Beklagten gegen den Instruktionsrichter des Obergerichts des Kantons Aargau wird abgewiesen. 3. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechts- pflege wird abgewiesen. 4. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 375.00 wird dem Beklagten auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Be- schwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und miet- rechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindestens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). - 13 - Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 2'124.00. Rechtsmittelbelehrung für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) Gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen, kann innert 30 Tagen, von der schrift- lichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die subsidi- äre Verfassungsbeschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, so- weit keine Beschwerde nach den Artikeln 72 - 89 BGG zulässig ist (Art. 44 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1, Art. 113, Art. 117 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid verfassungsmässige Rechte (Art. 116 BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Wird gegen einen Entscheid sowohl ordentliche Beschwerde als auch Verfassungs- beschwerde geführt, sind beide Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Aarau, 3. April 2023 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 5. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Brunner Sulser