265a SchKG). Die Beschwerde ist – worauf die Vorinstanz in E. 5 ihres Entscheids sowie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend hingewiesen hat – einzig hinsichtlich des Kostenpunkts zulässig (vgl. BGE 138 III 130 E. 2.2). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtbewilligung des Rechtsvorschlags wegen mangelnden neuen Vermögens im Umfang von Fr. 8'258.40 richtet, ist sie somit nicht zulässig. Den Kostenpunkt hat der Kläger in seiner Beschwerde nicht angefochten. Auf die Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten. 2. Der Kläger beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dieses Gesuch gegenstandslos geworden.