3. 3.1. Gegen diesen ihm am 3. Februar 2023 zugestellten Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 13. Februar 2023 beim Obergericht des Kantons Aargau Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und der Rechtsvorschlag mangels neuem Vermögen vollumfänglich zu bewilligen. Er rügte, die Vorinstanz habe diverse von ihm geltend gemachte Auslagen in der Berechnung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu Unrecht nicht berücksichtigt. Ausserdem beantragte der Kläger, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. -3-