1. 1.1. Die Beklagte betrieb den Kläger mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungsamts Q. vom 12. Oktober 2022 für eine Forderung von Fr. 31'288.25 und "bisherige Kosten" von Fr. 25.00. 1.2. Der Zahlungsbefehl wurde dem Kläger am 14. Oktober 2022 zugestellt. Der Kläger erhob gleichentags Rechtsvorschlag mit der Begründung, er sei nicht zu neuem Vermögen gekommen. 1.3. Das Betreibungsamt Q. legte den Rechtsvorschlag mit Eingabe vom 8. November 2022 dem Bezirksgericht Muri zur Bewilligung vor. 2. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Muri erkannte am 2. Februar 2023: