8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte als unterlegene Partei gemäss Art. 68 SchKG die nach Art. 48 und Art. 61 Abs. 1 GebV SchKG zu bemessende obergerichtliche Gebühr zu tragen. Mit Instruktionsrichterverfügung vom 3. Januar 2024 wurde ein Kostenvorschuss von Fr. 120.00 eingeholt. Die Kosten sind nun jedoch auf Fr. 100.00 herabzusetzen, da kein Sachentscheid zu fällen ist. Dem Kläger ist im obergerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen, so dass ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird nicht eingetreten. 2. Die Spruchgebühr von Fr. 100.00 wird dem Beklagten auferlegt.