5. Gemäss den Sendungsinformationen von DIE POST wurde dem Beklagten das Einschreiben (Barcode […]) mit der Verfügung vom 26. Januar 2024 am 31. Januar 2024 zugestellt. Innerhalb der ab 1. Februar 2024 laufenden und am 12. Februar 2024 endenden (Art. 142 Abs. 1 ZPO), dem Beklagten in der Instruktionsverfügung vom 26. Januar 2024 gesetzten letzten Frist von 10 Tagen wurde der eingeforderte Kostenvorschuss nicht geleistet (vgl. Art. 143 Abs. 3 ZPO). 6. Wie in der Verfügung vom 26. Januar 2024 angedroht, ist auf die Beschwerde des Beklagten unter Kostenfolgen nicht einzutreten (Art. 101 Abs. 3 ZPO). -3-