4. Nach unbenütztem Ablauf der mit Verfügung vom 3. Januar 2024 gesetzten Frist setzte der obergerichtliche Instruktionsrichter dem Beklagten mit Verfügung vom 26. Januar 2024 in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO eine letzte Nachfrist von 10 Tagen zur Leistung des Kostenvorschusses von Fr. 120.00 an mit der Androhung, dass bei nicht fristgemässer Leistung des Kostenvorschusses auf das Rechtsbegehren, für das er gefordert wird, nicht eingetreten werde.