2. Im Rechtsöffnungsverfahren sind die Kosten für behördliche Verrichtungen nach der Gebührenverordnung zum SchKG zu erheben und von der Partei, die eine solche verlangt, vorzuschiessen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Gemäss Art. 98 ZPO hat die Partei, die ein Rechtsmittel einlegt, einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens innert einer ihr vom Instruktionsrichter anzusetzenden Frist zu leisten. 3. Mit Verfügung vom 3. Januar 2024 forderte der Instruktionsrichter der 5. Zivilkammer des Obergerichts den Beklagten zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 120.00 innert 10 Tagen auf.